Zerlegung des am 27. August 2026 bei Sirnitz havarierten Rotorblattes am 29. August 2026: Ein Arbeiter trennt die Rotorblattschale mit einem handgeführten Trennschleifer, ein zweiter gibt von der Hubarbeitsbühne Wasser auf die Schnittstelle. Schutzanzüge, Helme und Handschuhe sind vorhanden; Atemschutz ist nicht erkennbar, die Kapselgehörschützer sitzen bei beiden hochgeklappt am Helm. Eine Absaugung oder Einhausung ist nicht zu sehen. Screenshot/Quelle: YouTube, Schwarzwald TV – Verwendung mit freundlicher Genehmigung.

Bildrechte: Screenshot: YouTube Schwarzwald TV
 „PFAS-Alarm bei Badenweiler! So wurde das verunglückte Rotorblatt auf der Sirnitz zersägt!“, veröffentlicht am 4. September 2026.
https://www.youtube.com/watch?v=bO3xFgAAo4A

Rotorblatt auf der Sirnitz unter freiem Himmel zersägt – was hat Badenova aus der Holzschlägermatte gelernt?

OFFENER BRIEF

An die Geschäftsführung der badenova AG & Co. KG und der badenova WÄRMEPLUS GmbH & Co. KG

In Kopie an:

  • Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald – Fachbereich Umwelt (Untere Wasserbehörde, Untere Bodenschutzbehörde, Untere Abfallrechtsbehörde) sowie Gewerbeaufsicht (Arbeitsschutz)
  • Regierungspräsidium Freiburg – Referat Straßenwesen (Straßenbaulastträger der L 131)
  • Gemeinde Badenweiler, Bürgermeisteramt
  • BG BAU – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, mit der Bitte um Prüfung der eigenen Zuständigkeit bzw. Weiterleitung an den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger

Betreff: Zerlegung des havarierten Rotorblattes auf der Sirnitz am 29. August 2026 – Bitte um Offenlegung des Bergungs- und Sicherheitskonzepts, insbesondere zu Beschäftigtenschutz, Emissionsschutz, Prozesswasser, Faserverfrachtung und Entsorgung

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Donnerstag, 27. August 2026, gegen 13:20 Uhr verunglückte auf der Landesstraße 131 zwischen Badenweiler-Schweighof und Sirnitz ein Schwertransport mit einem Rotorblatt für den Windpark Sirnitz/Dreispitz. Nach der Pressemitteilung des Polizeipräsidiums Freiburg kippte das zum Durchfahren einer S-Kurve aufgerichtete, rund 27 Tonnen schwere Rotorblatt infolge eines technischen Defekts an der Hydraulik des Aufliegers um und stürzte auf das Spezialfahrzeug und einen vorausfahrenden Zugtraktor. Verletzt wurde niemand. Der Sachschaden wird von der Polizei auf 700.000 bis 1.000.000 Euro geschätzt; das Rotorblatt ist nicht mehr verwendbar. Es trat Hydrauliköl aus, das nach Polizeiangaben von der Feuerwehr gebunden und beseitigt wurde.

Zwei Tage später, am Samstag, 29. August 2026, wurde das beschädigte Rotorblatt vor Ort mechanisch in mehrere Segmente zerlegt.

Von diesen Arbeiten existieren Videoaufnahmen, die der Kanal „Schwarzwald TV“ auf YouTube veröffentlicht hat und deren Verwendung mir der Urheber schriftlich freigegeben hat. Ich stütze mich in diesem Schreiben ausschließlich auf das, was auf diesen Aufnahmen zu sehen ist – nicht auf den begleitenden Kommentar des Kanals, dessen Schlussfolgerungen ich mir nicht zu eigen mache.

Die Aufnahmen zeigen Beschäftigte unmittelbar am Rotorblatt während des Trennvorgangs. Ein Arbeiter steht auf dem Rotorblatt und führt einen handgeführten Trennschleifer durch die Schale; ein zweiter gibt von einer Hubarbeitsbühne aus mit einem Schlauch Wasser direkt auf die Schnittstelle. Im Arbeitsbereich ist eine deutliche Staub- beziehungsweise Sprühnebelentwicklung sichtbar. Eine geschlossene Einhausung oder eine Absaugung am Trenngerät ist auf den Aufnahmen nicht zu erkennen. Unter dem Rotorblatt sind großflächig weiße textile Bahnen ausgelegt.

Der Vollständigkeit halber: Beide Beschäftigten tragen Einweg-Schutzanzüge, Schutzhelm, Handschuhe und Absturzsicherung. Ebenso deutlich ist aber zu sehen, was fehlt. Bei beiden ist kein Atemschutz erkennbar. Und die am Helm montierten Kapselgehörschützer sind bei beiden hochgeklappt – die Ohren sind frei, während unmittelbar daneben ein Trennschleifer läuft. Vorhandene, aber nicht getragene Schutzausrüstung ist dabei kein Detail: Sie zeigt, dass die Ausrüstung offenbar vorgesehen war, ihre Benutzung aber im Arbeitsablauf nicht durchgesetzt oder kontrolliert wurde.

Damit stellen sich nicht mehr allein Fragen des Umwelt- und Gewässerschutzes. Die Aufnahmen werfen ebenso erhebliche Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der eingesetzten Beschäftigten auf – und, wie weiter unten dargelegt, zum Schutz der unmittelbaren Nachbarschaft.

Badenova muss deshalb erklären, wie das von ihr angeführte „detaillierte Bergungs- und Sicherheitskonzept“ in der Praxis aussah – für die Umwelt ebenso wie für die Menschen, die diese Arbeiten ausführten und die unmittelbar neben dem Unfallort leben.

Ein Schutzkonzept muss sich an seiner Umsetzung messen lassen

Nach den öffentlich wiedergegebenen Angaben von Badenova wurden Bergung und Reinigung durch beauftragte Fachunternehmen durchgeführt. Grundlage sei ein detailliertes Bergungs- und Sicherheitskonzept gewesen, das ausdrücklich auch Aspekte des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes berücksichtigt habe. Die ausführenden Unternehmen seien verpflichtet gewesen, die darin vorgesehenen Maßnahmen einzuhalten. Die Verantwortung für die Durchführung habe bei den Fachunternehmen und deren Bergungsleitung gelegen. Hinweise auf Verstöße gegen diese Vorgaben lägen Badenova nach eigener Darstellung nicht vor.

Eine solche Erklärung genügt nicht.

Die Aussage, es seien keine Verstöße bekannt, ist erst dann aussagekräftig, wenn nachvollziehbar ist, welche Schutzmaßnahmen überhaupt festgelegt waren, auf welcher Gefährdungsbeurteilung sie beruhten, wie sie technisch umgesetzt wurden und wie ihre Wirksamkeit kontrolliert wurde. Der Verweis auf die Verantwortung der beauftragten Unternehmen entbindet Badenova als Auftraggeberin und Vorhabenträgerin zudem nicht von der Frage, was sie selbst vorgegeben, geprüft und abgenommen hat.

Die zentrale Frage lautet deshalb nicht, ob ein Fachunternehmen beauftragt war. Die zentrale Frage lautet: Was wurde tatsächlich getan?

Die mechanische Bearbeitung von Faserverbundwerkstoffen ist arbeitsschutzrechtlich nicht banal

Rotorblätter sind keine homogenen Kunststoffkörper. Je nach Konstruktion bestehen sie aus glasfaserverstärkten Kunststoffen (GFK), teilweise aus kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen (CFK), Harzsystemen, Beschichtungen, Klebstoffen, Kernwerkstoffen und weiteren Materialien.

Bei der mechanischen Bearbeitung solcher Werkstoffe entstehen Stäube und Faserbruchstücke. Für CFK stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in ihrer Fachbereich-AKTUELL-Veröffentlichung FBHM-074 „Bearbeitung von CFK-Materialien – Orientierungshilfe für Schutzmaßnahmen“ fest, dass beim Bearbeiten Gefährdungen durch das Einatmen von Stäuben und Fasern sowie durch Hautkontakt entstehen können, und beschreibt abgestufte Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Exposition. Für bestimmte inhalierbare Faserbruchstücke bestehen nach dem Stand der Forschung weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich ihrer langfristigen gesundheitlichen Wirkung. Gerade deshalb hält die DGUV beim Schneiden und Zerkleinern besondere Sicherheitsvorkehrungen für erforderlich.

Das bedeutet nicht, dass aus den vorliegenden Aufnahmen eine konkrete Gesundheitsschädigung der Beschäftigten abgeleitet werden könnte. Eine solche Aussage wäre ohne Expositionsdaten und medizinische Untersuchung unzulässig, und ich treffe sie nicht.

Festzustellen ist aber: Die sichtbare Arbeitssituation begründet einen konkreten Prüfbedarf hinsichtlich der inhalativen und dermalen Exposition der Beschäftigten.

Deshalb ist offenzulegen, welche Gefährdungsbeurteilung für diesen Arbeitsvorgang bestand, welcher Atem-, Augen-, Gehör- und Körperschutz darin vorgesehen war und wie die auf den Aufnahmen erkennbare Ausführung dazu passt.

Beim Gehörschutz stellt sich die Frage besonders einfach. Handgeführte Trennschleifer erreichen im Betrieb regelmäßig Schalldruckpegel oberhalb von 100 dB(A). Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist Gehörschutz ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A) vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu benutzen; der Arbeitgeber hat für die Benutzung zu sorgen. Die Ausrüstung war auf der Sirnitz erkennbar vorhanden. Getragen wurde sie nach den Aufnahmen nicht.

Atemschutz ist nicht erst ein Thema, wenn jemand erkrankt

Für staubintensive Arbeiten beschreibt die DGUV als persönliche Schutzmaßnahmen beispielsweise partikeldichte Schutzkleidung und Atemschutz der Klassen FFP2 beziehungsweise P2 oder gebläseunterstützte Systeme, wenn technische Maßnahmen die Exposition nicht ausreichend verhindern können.

Es wäre fachlich nicht ausreichend, nachträglich festzustellen, die Arbeiter hätten sich nicht beeinträchtigt gefühlt. Arbeitsschutz beginnt vor der Exposition. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber die Gefährdungen vor Beginn der Arbeiten beurteilen; nach § 4 Arbeitsschutzgesetz und § 7 Gefahrstoffverordnung sind technische und organisatorische Maßnahmen gegenüber persönlichen Schutzmaßnahmen vorrangig. Dieses sogenannte STOP-Prinzip – Substitution, technische, organisatorische, persönliche Maßnahmen – ist hier entscheidend: Zunächst ist zu prüfen, ob die Gefährdung vermieden oder das Verfahren verändert werden kann. Danach folgen technische Schutzmaßnahmen wie Einhausung oder Absaugung, anschließend organisatorische Maßnahmen und erst danach persönliche Schutzausrüstung.

Genau deshalb ist die Frage nach einer Einhausung keine Nebensache. Persönlicher Atemschutz darf nicht als Ersatz für technisch vermeidbare Staubfreisetzung verstanden werden – und fehlender Atemschutz bei gleichzeitig fehlender Einhausung wäre die Umkehrung dieses Prinzips.

Das Umweltbundesamt nennt Arbeitssicherheit und eingehauste Verfahren

Das Umweltbundesamt (UBA) betrachtet Umwelt- und Arbeitsschutz bei der Rotorblattzerlegung gemeinsam. Für die Demontage und Vorzerkleinerung von Rotorblättern vor Ort formuliert es, dass Emissionen von Staub, Lärm und Kühlwasser zu minimieren sind und der Arbeitssicherheit Rechnung zu tragen ist; vieles spreche deshalb für eingehauste Aggregate. Die Bearbeitung vor Ort solle auf das für den Abtransport notwendige Maß beschränkt bleiben.

Diese Aussagen beziehen sich auf den Rückbau von Windenergieanlagen. Sie sind auf die Bergung eines havarierten Neubauteils nicht unmittelbar anwendbar – der Arbeitsvorgang selbst, das mechanische Trennen eines großformatigen Faserverbundbauteils unter freiem Himmel, ist jedoch derselbe. Der Stand der Technik hängt nicht davon ab, ob das Bauteil zwanzig Jahre alt oder zwei Wochen alt ist.

Auf der Sirnitz zeigt sich genau jene Kombination, die technisch besonders sorgfältig beherrscht werden muss: mechanisches Trennen eines Faserverbundbauteils, sichtbare Staub- und Sprühnebelentwicklung, Einsatz von Wasser und Beschäftigte unmittelbar an der Entstehungsstelle.

Wenn dennoch unter freiem Himmel gearbeitet wurde, muss Badenova darlegen, welches Schutzkonzept diese offene Arbeitsweise rechtfertigte und welche mindestens gleichwertigen technischen Maßnahmen die Emissionen beherrschten.

Auch die DIN SPEC 4866 behandelt genau diesen Vorgang

Seit 2020 existiert mit der DIN SPEC 4866:2020-10 „Nachhaltiger Rückbau, Demontage, Recycling und Verwertung von Windenergieanlagen“ ein technisches Regelwerk, das derzeit zur vollwertigen Norm DIN 4866 weiterentwickelt wird (Norm-Entwurf E DIN 4866:2025-11).

Die DIN SPEC widmet dem „Schneiden der Rotorblätter vor Ort zum Abtransport“ einen eigenen Abschnitt (5.5.11). Sie fordert dort, darauf zu achten, dass keine Reststoffe in die Umweltmedien gelangen – ausdrücklich sowohl für GFK- als auch für CFK-Anteile. Das anfallende Sägemehl ist aufzufangen und fachgerecht zu entsorgen; es sind emissionsreduzierende Verfahren auszuwählen, die Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen und eine Verwehung von Material zu verhindern.

Auch hier gilt: Die DIN SPEC 4866 ist für den Rückbau geschrieben und für eine Unfallbergung nicht formal verbindlich. Sie beschreibt aber den anerkannten Stand der Technik für exakt den Arbeitsvorgang, der auf der Sirnitz stattgefunden hat. Wer ein „detailliertes Bergungs- und Sicherheitskonzept“ für das Zersägen eines Rotorblatts erstellt, kann an diesem Schutzziel nicht vorbeigehen.

Damit muss Badenova beantworten können, welches technische System auf der Sirnitz diese Stoffrückhaltung sicherstellen sollte.

Das weiße Geotextil wirft mehr Fragen auf, als es beantwortet

Von besonderer Bedeutung ist das auf den Videoaufnahmen großflächig ausgelegte weiße Material. Nach den mir vorliegenden Informationen aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Unfallstelle handelt es sich um ein Geotextil beziehungsweise Geotextilvlies. Ob das zutrifft, kann Badenova mit einem Satz klären.

Solche Materialien dienen typischerweise der Trennung, Stabilisierung oder Filtration von Boden- und Schotterschichten. Ihre Wasserdurchlässigkeit ist konstruktiv gewollt: Wasser tritt hindurch, größere Partikel werden zurückgehalten.

Sollte das auf der Sirnitz verwendete Material ein solches wasserdurchlässiges Geotextil gewesen sein, konnte es für sich allein keine flüssigkeitsdichte Auffangwanne darstellen.

Das ist wegen des sichtbaren Wassereinsatzes von zentraler Bedeutung. Wasser an der Schnittstelle kann sinnvoll sein, um die Freisetzung luftgetragener Stäube zu verringern. Die beim Sägen entstehenden Partikel verschwinden dadurch aber nicht. Ein Teil wird mit dem Wasser als Sägeschlamm oder partikelbelastetes Prozesswasser aus der Schnittstelle ausgetragen.

Damit ist zu beantworten: Befand sich unter dem sichtbaren Vlies eine flüssigkeitsdichte Folie? Gab es eine Wanne oder eine andere Abdichtung? Wie waren deren Ränder ausgebildet? Wurde das Wasser abgesaugt? Wie viel Wasser wurde eingesetzt und wie viel wieder aufgenommen? Wo wurde es anschließend entsorgt?

War unter dem Geotextil ein funktionierendes geschlossenes Auffangsystem vorhanden, sollte dies anhand des Bergungskonzepts und der Einsatzdokumentation ohne Weiteres nachweisbar sein. War das Geotextil die einzige Schutzlage, wäre zu erklären, wie ein wasserdurchlässiges Material verhindern sollte, dass das mit Schnittpartikeln beladene Wasser in Boden und Untergrund gelangte.

Der Unfallort war hinsichtlich Wasser bereits vor dem Sägen sensibel

Bereits am Unfalltag war ausgetretenes Hydrauliköl ein Thema; die Feuerwehr hat es nach Polizeiangaben gebunden und beseitigt. Damit war allen Beteiligten von der ersten Stunde an bewusst, dass an dieser Stelle Stoffe in den Untergrund gelangen können und Niederschlag sie verlagern kann – die Unfallstelle liegt an einer Hanglage im Schwarzwald, in einem Gebiet, dessen Quellen und Bäche der Trinkwassergewinnung und dem Naturhaushalt dienen.

Umso weniger nachvollziehbar wäre es, wenn zwei Tage später beim gezielten Wassereinsatz unmittelbar an der Schnittstelle eines zersägten Faserverbundbauteils kein geschlossenes Konzept für dieses Wasser bestanden hätte.

Was ist außerhalb des Arbeitsbereichs angekommen?

Besonders ernst ist ein weiterer Umstand.

Unmittelbar neben dem Unfall- und Bergungsort steht ein Wohnhaus. Dessen Bewohnerin hat mir persönlich berichtet, dass dort nach den Arbeiten in erheblichem Umfang faserartige beziehungsweise partikuläre Ablagerungen festgestellt wurden. Sie ist bereit, diese Beobachtung gegenüber den Behörden zu bestätigen und Zugang für eine Probenahme zu gewähren.

Hier muss sauber unterschieden werden: Ohne fachgerechte Probenahme und Materialanalyse kann nicht als bewiesen gelten, dass die dort gefundenen Fasern aus dem Rotorblatt stammen. Ebenso wenig lässt sich durch Sichtprüfung feststellen, ob es sich um Glasfasern, Carbonfasern oder andere Materialien handelt.

Gerade deshalb ist eine Untersuchung jetzt zwingend geboten – und zwar bevor Witterung und Zeit die Spuren beseitigen.

Wenn sich unmittelbar nach einer offenen Rotorblattzerlegung auf einem direkt angrenzenden Wohngebäude auffällige faserartige Ablagerungen befinden, muss geklärt werden, ob sie mit dem Schneidvorgang in Zusammenhang stehen. Dazu reicht keine Sichtkontrolle. Es bedarf einer fachgerechten Probenahme und Materialidentifikation durch ein unabhängiges Labor. Sollte sich bestätigen, dass Faser- oder Verbundwerkstoffpartikel aus dem Rotorblatt bis zum benachbarten Wohnhaus gelangt sind, wäre das ein konkreter Hinweis darauf, dass die vorgesehene Emissionsbegrenzung und die Verhinderung von Verwehungen nicht ausreichend wirksam waren.

Dann wäre außerdem zu klären, welche weiteren Flächen betroffen sind und wie eine fachgerechte Reinigung zu erfolgen hat. Bei feinen Faser- und Staubablagerungen ist trockenes Abkehren oder Abblasen keine geeignete Methode; die DGUV weist bei staubbelasteten Bereichen ausdrücklich darauf hin, Aufwirbelungen zu vermeiden und geeignete Saugsysteme einzusetzen.

Das betrifft nicht nur den Umweltschutz, sondern gegebenenfalls auch den Gesundheitsschutz der Bewohner.

Deshalb gehört der Unfallversicherungsträger in die Prüfung

Die gesetzliche Unfallversicherung hat nach § 1 SGB VII den Auftrag, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten.

Die BG BAU ist für Unternehmen der Bauwirtschaft und baunaher Dienstleistungen zuständig, darunter auch Abbruch- und Entsorgungsarbeiten. Ob das mit der Rotorblattzerlegung beauftragte Unternehmen Mitglied der BG BAU oder eines anderen gesetzlichen Unfallversicherungsträgers ist – bei einem ausländischen Unternehmen kommen zudem Fragen der Entsendung hinzu –, kann nur anhand des Unternehmens geklärt werden.

Dieses Schreiben geht deshalb in Kopie an die BG BAU mit der Bitte zu prüfen, ob sie selbst zuständig ist oder welcher Träger die arbeitsschutzrechtliche Bewertung vorzunehmen hat.

Dabei sollte insbesondere geprüft werden, welche Gefährdungsbeurteilung für die Arbeiten vorlag, ob die Faser- und Staubexposition vor Beginn der Arbeiten beurteilt worden war, welche technischen Schutzmaßnahmen vorgesehen waren, welche persönliche Schutzausrüstung vorgeschrieben war und ob die auf den Aufnahmen erkennbare Ausführung diesen Vorgaben entsprach.

Ich halte es insbesondere für erforderlich zu klären, warum die unmittelbar am Schneidvorgang arbeitenden Beschäftigten auf den Aufnahmen ohne erkennbaren Atemschutz und mit hochgeklapptem Gehörschutz tätig sind, ob dies mit der Gefährdungsbeurteilung des ausführenden Unternehmens vereinbar war und wer vor Ort die Benutzung der Schutzausrüstung zu überwachen hatte.

Ein SiGeKo ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung

Von Badenova möchte ich außerdem wissen, welche arbeitsschutzrechtliche Organisation für den Bergungseinsatz bestand. Gab es einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator oder eine vergleichbare Koordination der beteiligten Unternehmen? Welche Fachkraft für Arbeitssicherheit war eingebunden? Wer koordinierte die Gefährdungen aus Kranarbeiten, Straßenverkehr, Hydraulik, Schneidtechnik, Faserstäuben und Prozesswasser?

Die Frage nach einem Koordinator darf nicht davon ablenken, dass jedes beteiligte Unternehmen für seine Beschäftigten eine eigene Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen benötigt. Gerade bei einer ungewöhnlichen Tätigkeit wie der Zerlegung eines havarierten Rotorblatts müsste dokumentiert sein, welche spezifischen Gefährdungen vorlagen und warum das gewählte Verfahren als sicher angesehen wurde.

Ein Blick zurück: Holzschlägermatte 2025

Die Situation erhält zusätzliches Gewicht durch einen Vorgang aus dem Vorjahr.

Am 25. Februar 2025 wurde auf der Holzschlägermatte am Schauinsland die Zerlegung ausgedienter Rotorblätter der dort im November 2024 rückgebauten Altanlage dokumentiert. Die Aufnahmen zeigen eine mechanische Zerlegung unter freiem Himmel mit einem großen, an einem Bagger geführten Trennrad. Dabei ist deutliche Staubentwicklung sichtbar. Eine Einhausung oder technische Absaugung ist in den damaligen Aufnahmen nicht erkennbar.

Die Verantwortungsstruktur war dort eine andere als auf der Sirnitz. Betreiberin der Anlage ist die regiowind GmbH & Co. Freiburg KG; deren Komplementärin, die regiowind Verwaltungs-GmbH, bezeichnet sich selbst als „ein Unternehmen von Badenova und Ökostrom“. Badenova war und ist damit über die Geschäftsführungsstruktur an der Betreiberin beteiligt. Ich behaupte ausdrücklich nicht, Badenova habe die damaligen Schneidarbeiten allein veranlasst oder durchgeführt.

Aber spätestens damals war die Problematik der offenen Rotorblattzerlegung innerhalb der Badenova-Unternehmensgruppe bekannt und in der Region öffentlich diskutiert.

Deshalb stellt sich heute die Frage: Wurde der Vorgang Holzschlägermatte innerhalb der beteiligten Unternehmensstrukturen fachlich ausgewertet – und wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?

Denn eineinhalb Jahre später sehen wir bei einem Badenova-Projekt erneut eine Rotorblattzerlegung unter freiem Himmel. Wieder ist Staub beziehungsweise Sprühnebel sichtbar. Diesmal befinden sich Beschäftigte unmittelbar im Entstehungsbereich, ohne erkennbaren Atemschutz und mit hochgeklapptem Gehörschutz. Gleichzeitig wird Wasser eingesetzt, und unter dem Bauteil liegt ein Material, das nach vorliegenden Angaben wasserdurchlässig ist.

Wenn aus der Holzschlägermatte Konsequenzen gezogen wurden, muss Badenova darlegen können, welche.

Keine Spekulation über PFAS nötig

Für diese Fragen bedarf es keiner Spekulation über PFAS oder andere konkrete chemische Inhaltsstoffe.

Anhand der Videoaufnahmen kann nicht festgestellt werden, welche spezifischen Stoffe in diesem Rotorblatt enthalten waren. Ebenso lässt sich ohne Proben nicht beweisen, dass eine Boden-, Wasser- oder Gebäudekontamination eingetreten ist. Ich behaupte weder das eine noch das andere.

Aber genau deshalb muss jetzt untersucht und dokumentiert werden.

Wir wissen, dass ein großformatiges Faserverbundbauteil mechanisch bearbeitet wurde. Wir sehen Staub- und Sprühnebel. Wir sehen Beschäftigte im unmittelbaren Arbeitsbereich ohne erkennbaren Atemschutz und mit hochgeklapptem Gehörschutz. Wir sehen den Wassereinsatz. Wir sehen das Geotextil. Es gibt einen konkreten Bericht über faserartige Ablagerungen am unmittelbar angrenzenden Wohnhaus. Und Badenova selbst erklärt, es habe ein detailliertes Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutzkonzept gegeben.

Das reicht aus, um konkrete Nachweise zu verlangen.

Was Badenova jetzt offenlegen sollte

Ich bitte Badenova, die umwelt- und arbeitsschutzrelevanten Bestandteile des Bergungs- und Sicherheitskonzepts nachvollziehbar offenzulegen, insbesondere:

  1. die Gefährdungsbeurteilung des Schneidvorgangs sowie die Beschreibung der vorgesehenen technischen Schutzmaßnahmen und der persönlichen Schutzausrüstung;
  2. das ausführende Unternehmen, den für dessen Beschäftigte zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger sowie die eingebundene Fachkraft für Arbeitssicherheit und sonstige Arbeitsschutzverantwortliche;
  3. Angaben dazu, ob das Rotorblatt GFK- und/oder CFK-Strukturen enthielt und welche Herstellerunterlagen zur Materialzusammensetzung vorlagen;
  4. die bei der gewählten Trenntechnik erwartete Staub-, Faser- und Lärmexposition, die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen und eine Erklärung, warum bei den unmittelbar am Schneidvorgang arbeitenden Beschäftigten auf den Aufnahmen kein Atemschutz erkennbar ist und der vorhandene Gehörschutz hochgeklappt am Helm sitzt;
  5. den vollständigen Aufbau des Untergrundschutzes: Produkt und Funktion des verwendeten Textils, dessen Wasserdurchlässigkeit, eine darunterliegende flüssigkeitsdichte Sperrschicht (falls vorhanden) sowie die Randausbildung gegen seitliches Austreten von Prozesswasser;
  6. die eingesetzten und wieder aufgenommenen Wassermengen, die Mengen an Sägemehl, Sägeschlamm, Fasern und sonstigen Schnittresten sowie deren Entsorgungswege mit Nachweisen;
  7. Umfang und Ergebnis der Kontrolle nach Abschluss der Arbeiten: Wurde nur die unmittelbare Unfallstelle betrachtet oder auch die Umgebung? Wurde das direkt benachbarte Wohngebäude einbezogen? Wurden Proben genommen – und falls nein, warum nicht?
  8. die Veranlassung einer unabhängigen Probenahme und Materialanalyse der am benachbarten Wohngebäude festgestellten Ablagerungen – angesichts der Witterungsabhängigkeit unverzüglich.

    Sobald Badenova mir Gefährdungsbeurteilung, Bergungskonzept, Entsorgungsnachweise oder sonstige Dokumente zusendet, werde ich sie an derselben Stelle vollständig und unverändert veröffentlichen, damit sich jeder selbst ein Bild machen kann

„Fachgerecht“ ist kein Nachweis

Badenova kann diese Diskussion ohne Weiteres versachlichen. Dafür braucht es keine weitere allgemeine Versicherung, die Arbeiten seien „professionell“ oder „fachgerecht“ durchgeführt worden. Es braucht die Unterlagen.

Wenn all dies von Anfang an Bestandteil des detaillierten Bergungs- und Sicherheitskonzepts war und ordnungsgemäß umgesetzt wurde, sollte der Nachweis problemlos möglich sein.

Wenn nicht, stellt sich eine grundsätzlichere Frage: Wie belastbar war dieses Konzept tatsächlich?

Für den Arbeitsschutz: Wie wurde vor Beginn der mechanischen Zerlegung sichergestellt, dass die Beschäftigten keiner vermeidbaren Faser- und Staubexposition ausgesetzt wurden, und auf welcher Gefährdungsbeurteilung beruhte die Entscheidung über Atemschutz, Schutzkleidung und das offene Schneidverfahren?

Für den Umweltschutz: Wie weist Badenova nach, dass das in der DIN SPEC 4866 beschriebene Schutzziel erreicht wurde – dass also Reststoffe nicht in die Umweltmedien gelangten, Sägematerial aufgefangen und fachgerecht entsorgt, emissionsreduzierende Verfahren eingesetzt und eine Verwehung von Material verhindert wurden?

Sollte sich bestätigen, dass Fasern aus dem Arbeitsbereich bis auf ein unmittelbar angrenzendes Wohngebäude gelangt sind, wäre dies keine abstrakte Diskussion über technische Regelwerke mehr. Dann wäre zu klären, ob das gewählte Schutzsystem in der Praxis versagt hat und welche Maßnahmen für Beschäftigte, Anwohner und Umwelt jetzt erforderlich sind.

Nach der Holzschlägermatte 2025, den seit Jahren vorliegenden technischen Erkenntnissen und den Aufnahmen von der Sirnitz darf von Badenova erwartet werden, dass diese Fragen vollständig, technisch, dokumentiert und überprüfbar beantwortet werden.

Umweltschutz endet nicht an der Nabe eines Windrads. Arbeitsschutz endet nicht mit dem Hinweis, dass ein „Fachunternehmen“ tätig war. „Fachgerecht“ ist kein Ersatz für einen Nachweis – weder für die Umwelt noch für die Gesundheit der Menschen.

Ich bitte um eine vollständige schriftliche Stellungnahme bis zum 23.09.2026. Dieser offene Brief wird veröffentlicht; die Antwort von Badenova werde ich – im Wortlaut und ungekürzt – ebenfalls veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen
Adrian Kempf

Quellen und Belege

  1. Polizeipräsidium Freiburg, Pressemitteilung „Müllheim: Schwertransport verunfallt mit Rotorblatt einer Windkraftanlage“, 28.08.2026 – presseportal.de/blaulicht/pm/110970/6341821
  2. Badenova, Stellungnahmen zum Unfall und zur Bergung, wiedergegeben u. a. in: Badische Zeitung, „Riesiges Rotorblatt stürzt auf Fahrzeuge – Unfall am Sirnitz-Windpark endet glimpflich“ (28.08.2026) und „Havarie des Rotorblatt-Transports bremst Bau des Sirnitz-Windparks aus – mit unklaren Folgen“ (September 2026); Schwarzwälder Bote, „Windpark Sirnitz/Dreispitz: Rotorblatt stürzt auf Transportfahrzeuge“ (28.08.2026); baden.fm, „Rotorblatt stürzt bei Badenweiler auf Transportfahrzeuge – Millionenschaden möglich“ (28.08.2026)
  3. Schwarzwald TV, Videoaufnahmen der Zerlegung des Rotorblatts am 29.08.2026, YouTube (Verwendung mit schriftlicher Freigabe des Urhebers)
  4. DGUV, Fachbereich AKTUELL FBHM-074 „Bearbeitung von CFK-Materialien – Orientierungshilfe für Schutzmaßnahmen“ – publikationen.dguv.de, Artikel 4944
  5. Umweltbundesamt, „Rotorblattaufbereitung und Recycling von Faserverbundwerkstoffen“ – umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/produktverantwortung-in-der-abfallwirtschaft/windenergieanlagen/rotorblattaufbereitung-recycling-von
  6. DIN SPEC 4866:2020-10 „Nachhaltiger Rückbau, Demontage, Recycling und Verwertung von Windenergieanlagen“, Abschnitt 5.5.11; Norm-Entwurf E DIN 4866:2025-11 – dinmedia.de
  7. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §§ 4, 5 – gesetze-im-internet.de/arbschg; Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 7 – gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010; Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) §§ 6, 8 – gesetze-im-internet.de/l_rmvibrationsarbschv; Sozialgesetzbuch VII § 1 – gesetze-im-internet.de/sgb_7
  8. BG BAU, Zuständigkeitsbereiche (Abbruch- und Entsorgungsarbeiten) – bgbau.de
  9. regiowind GmbH & Co. Freiburg KG: Angaben zu Gesellschaftsstruktur, Standorten Holzschlägermatte und Roßkopf sowie Rückbau der Altanlagen (E-66, Betrieb 2002–2025) – oekostrom-freiburg.de/regiowind_freiburg; RegioTrends, „Das alte Windrad auf der Holzschlägermatte wird am 13. November 2024 gesprengt“
  10. Videodokumentation der Rotorblattzerlegung auf der Holzschlägermatte vom 25.02.2025  „PFAS-Alarm bei Badenweiler! So wurde das verunglückte Rotorblatt auf der Sirnitz zersägt!“, veröffentlicht am 4. September 2026.
    https://www.youtube.com/watch?v=bO3xFgAAo4A
  11. Persönliche Auskunft der Bewohnerin des direkt neben der Unfallstelle gelegenen Wohnhauses an den Verfasser dieses Briefes, September 2026

Nutzungs- und Zitatgenehmigung

Die vollständige oder auszugsweise Wiedergabe dieses Textes ist mit Quellenangabe gestattet. Bitte verwenden Sie als Quellenangabe: „Adrian Kempf, Kirchzarten“

Der Text darf weitergeleitet, veröffentlicht, in sozialen Medien geteilt oder als Aushang verwendet werden.

Redaktionelle Kürzungen sind zulässig, sofern Sinn und Aussage des Textes nicht verfälscht werden.

© Adrian Kempf, Kirchzarten im Dreisamtal

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