Wie ein Genehmigungsverfahren die eigene Naturschutzbehörde, den Gemeinderat, den Regionalplan und ein 35-jähriges Ökosystem-Monitoring überstimmte — und warum das kein Einzelfall ist.

Eine kritische Analyse des Genehmigungsverfahrens aus Sicht des Naturschutzes

Zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP3, je 229,5 Meter hoch, je 4,26 MW Leistung — genehmigt am 29. Oktober 2024 durch das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald trotz eines bemerkenswerten Chors negativer Stellungnahmen: Die untere Naturschutzbehörde erklärte das Vorhaben explizit für nicht genehmigungsfähig. Die Gemeinde Stegen versagte ihr Einvernehmen zweimal. Die Landschafts- und Naturschutzinitiative LANA kam zum Ergebnis: nicht genehmigungsfähig. Der Fachbereich Bodenschutz urteilte, die Unterlagen grenzten „schon an Frevel". Der Regionalverband Südlicher Oberrhein (RVSO) führt den Standort in seiner aktuellen Suchraumkulisse nicht mehr — die FVA hat ihn als Ausschlussbereich eingestuft.

Was folgte? Die Genehmigung wurde erteilt. Das Einvernehmen der Gemeinde wurde durch die Behörde ersetzt. Die Einwände wurden weggekürzt oder wegdiskutiert.

Dieser Text legt offen, was in den Gutachten tatsächlich steht — und was die Genehmigung darüber hinweggegangen ist.

Kurzfassung

Am 29. Oktober 2024 erteilte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Genehmigung für zwei Windenergieanlagen auf dem Brombeerkopf bei Stegen. Das Besondere an diesem Bescheid ist nicht, was er genehmigt — sondern was er überstimmt hat.

Die eigene Naturschutzbehörde des Landratsamts hatte das Vorhaben sieben Wochen zuvor schriftlich für nicht genehmigungsfähig erklärt. Die Gemeinde Stegen verweigerte ihr Einvernehmen zweimal. Die Landschafts- und Naturschutzinitiative LANA kam zum Ergebnis: nicht genehmigungsfähig. Der behördliche Fachbereich Bodenschutz bezeichnete die eingereichten Unterlagen als etwas, das „schon an Frevel grenzt". Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg stufte den Standort nach ihrer aktuellen Planungsgrundlage für Auerhuhn-Schutzräume als Ausschlussbereich ein. Der Regionalverband Südlicher Oberrhein führt ihn in seiner aktuellen Suchraumkulisse für Windenergie nicht mehr auf.

Das Schattenwurfgutachten dokumentiert, dass die gesetzliche Tageslimit-Überschreitung am nächstgelegenen Hof 87 Prozent beträgt — 56 Minuten pro Tag statt der erlaubten 30. Das Schallgutachten stützt sich auf eine Geländebegehung aus dem Jahr 2013, über ein Jahrzehnt vor der Antragstellung. Für den benachbarten Windpark Königseiche hat das DEKRA-Gutachten festgestellt, dass Schallgrenzwerte bei nahezu allen Windgeschwindigkeiten überschritten werden — nächtliche Abschaltungen wurden angeordnet. Am Brombeerkopf droht dasselbe Szenario, mit einer noch älteren Datenbasis.

344 Meter vom geplanten Standort entfernt steht der Bannwald Conventwald, in dem seit 1991 eine Waldökoystemstudie im EU-weiten Level-II-Monitoringnetz läuft — 35 Jahre kontinuierlicher Messung, die durch Lärm, Erschütterungen und Kronendachunterbrechung dauerhaft gestört oder beendet werden. Das Einzugsgebiet der umliegenden Trinkwasserquellen liegt direkt im Bereich der geplanten Eingriffe. Die Genehmigung selbst räumt ein, dass eine Beeinträchtigung dieser Quellen „unterbleiben muss" — ein Eingeständnis des Risikos, das trotzdem nicht zum Hindernis wurde.

Die artenschutzrechtliche Prüfung weist nachweisliche Lücken auf: Die Haselmaus wurde tatsächlich am Standort nachgewiesen, die daraus gezogene Schlussfolgerung — keine Fortpflanzungsstätten — ist methodisch nicht belastbar. Fünf weitere FFH-geschützte Arten wurden nie kartiert, sondern nur per Habitatpotenzialanalyse als vermutlich abwesend eingestuft. Ein im Jahr 2020 jagdpächterbestätigt gesichteter Luchs südwestlich des Brombeerkopfs taucht in keinem einzigen Gutachten auf, obwohl der Luchs nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie zu den strengst geschützten Tierarten Europas zählt. Die Schlagopferzahlen für Fledermäuse liegen nach den eigenen Gutachtendaten bei 18 bis 19 Tieren pro Anlage und Jahr — der gesetzlich tolerierte Grenzwert liegt bei 2.

Das Vorhaben liegt auf einem nachgewiesenen Schwachwindstandort. Der LUBW-Windatlas, Grundlage aller Ertragsberechnungen, überschätzt die realen Windverhältnisse im südlichen Schwarzwald laut LANA um durchschnittlich 30 Prozent. Da die Windleistung mit der dritten Potenz der Windgeschwindigkeit steigt, bedeuten 30 Prozent weniger Wind etwa 66 Prozent des prognostizierten Ertrags — bevor die angeordneten Pflichtabschaltungen eingerechnet sind: WEA 1 muss täglich sechs Stunden wegen des Wespenbussards abschalten, dazu kommen Nächte im Halbjahr wegen der Fledermäuse und tageszeitliche Abschaltungen wegen Schattenwurf. Zwei Enercon-Anlagen auf der „Platte" bei St. Peter — strukturell vergleichbar, wenige Kilometer entfernt — erbringen im Dauerbetrieb weniger als die Hälfte ihres Prognosewerts. Dass unter diesen Bedingungen die gesetzlich für die planungsrechtliche Privilegierung nach §35 BauGB erforderliche 60-Prozent-Mindestleistungsgrenze noch erreicht wird, ist mehr als fraglich. Ohne die 20-jährige EEG-Einspeisevergütung, die als garantierter Einspeisetarif unabhängig vom Marktpreis und der tatsächlichen Netzauslastung gezahlt wird, wäre dieser Antrag an diesem Standort nie gestellt worden. Das ist keine Spekulation — es ist die Konsequenz aus den eigenen Zahlen der Gutachten.

Beim Rückbau nach 20 bis 25 Jahren hinterlassen die Anlagen mehrere hundert Kubikmeter Stahlbeton tief im Hang — die Rückbaupflicht endet gesetzlich einen Meter unter Geländeoberkante. pH 13-alkalischer Beton im Sickerwasserpfad, PFAS-haltiger Faserstaub beim Zersägen der Rotorblätter im Wald, Nitratmobilisierung durch Kronendachunterbrechung: Für den Trinkwasserpfad ins Quellgebiet der umliegenden Höfe ist der Rückbau ökologisch nicht weniger kritisch als der Bau. PFAS-Kontaminationen in Aquiferen gelten nach heutigem Kenntnisstand als irreversibel. Wer für Pachteinnahmen die Quellen riskiert, lässt eine Seite der Bilanz weg.

Brombeerkopf steht nicht allein. Im selben Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald laufen 13 weitere Genehmigungsverfahren für 43 Windenergieanlagen — beantragt von vier Antragstellern, darunter unmittelbar angrenzend der Windpark Hornbühl mit 5 Anlagen in Glottertal und Stegen.

Das Zusammenwirken von Brombeerkopf und Hornbühl auf dieselben Auerhuhn-Trittsteine und Fledermaus-Korridore wurde nie geprüft, obwohl §34 BNatSchG genau das vorschreibt. Der Genehmigungsbescheid vom 29. Oktober 2024 schafft dafür Präzedenz.

Was diese Analyse zeigt: Die entscheidenden Probleme am Brombeerkopf sind kein Zufall und kein Einzelversagen. Sie sind Systemfehler — eines Verfahrens, das §2 EEG als Generalschlüssel benutzt, der jede fachliche Abwägung öffnet; einer Windatlas-Methodik, die Schwachwindstandorte wirtschaftlich attraktiv rechnet; und einer Gutachtenpraxis, die prüft, ob Grenzwerte formal eingehalten werden, nicht ob ein Standort ökologisch verantwortbar ist. Wer die 43 weiteren Anlagen kritisch begleiten will, findet hier das Handwerkzeug.

Das Schweigen der Presse

All das ist öffentlich. Kein einziges der hier zitierten Dokumente ist geheim — sie liegen dem Landratsamt vor, sie wurden in Gemeinderatssitzungen verlesen, sie stehen in amtlichen Stellungnahmen, die jedermann einsehen kann. Die Schattenwurf-Überschreitung von 87 Prozent. Die Schallprognose auf Basis einer Geländebegehung aus dem Jahr 2013. Das schriftliche Urteil der eigenen Naturschutzbehörde: „nicht genehmigungsfähig." Der Bannwald 344 Meter entfernt. Das Quellwasserrisiko, das die Genehmigung selbst einräumt. Die negative Stellungnahme des Fachbereichs Bodenschutz. Das zweifache Nein des Gemeinderats. Der Ausschluss aus dem Regionalplan. All das ist im Wortlaut protokolliert, datiert, unterschrieben.

Und dennoch: Wer die lokale Berichterstattung zum Windpark Brombeerkopf verfolgt, findet im Wesentlichen Meldungen über Planungsstände, Einweihungstermine und Kilowattstunden-Prognosen. Was die eigenen Behörden intern angemerkt haben, welche Fachleute intern Alarm geschlagen haben, welche demokratischen Entscheidungen überstimmt wurden — das findet in der Regel nicht statt. Nicht weil die Informationen fehlen. Sondern weil niemand fragt.

Das ist kein zufälliges Versagen. Lokaljournalismus in strukturschwachen Regionen lebt von der Nähe zu Institutionen — zum Landkreis, zu den Energieversorgern, zu den Bürgermeistern, die morgen wieder zitiert werden müssen. Kritische Recherche zu Genehmigungsverfahren erfordert Rechtskenntnis, Zeit und die Bereitschaft, sich mit mächtigen Antragstellern anzulegen, die Presseabteilungen und Anwälte haben. Beides fehlt. Was bleibt, ist der Pressebericht, der die Genehmigung als Erfolg meldet, die Kilowattstunden als Versprechen verbucht und die Einwände der Naturschutzbehörde — wenn überhaupt — in einem Nebensatz neutralisiert. Das Verfahrensmuster, das dieses Dokument beschreibt, ist also nicht allein ein Problem der Genehmigungsbehörden. Es ist auch ein Problem einer Öffentlichkeit, die durch eine Presse, die nicht recherchiert, systematisch zu wenig weiß, um Widerstand zu organisieren, bevor der Bagger rollt.

Eine persönliche Anmerkung

Ich schreibe diese Zeilen an einem der schönsten Sommertage des Jahres. Draußen scheint die Sonne über den Schwarzwald, den wir schützen wollen. Ich sitze drinnen und pflücke Gutachten auseinander.

Niemand hat mich dazu beauftragt. Es gibt kein Netzwerk im Hintergrund, keine Organisation, keine Finanzierung. Was in politischen Kreisen gelegentlich kolportiert wird — dass Widerstand gegen Windkraftprojekte von irgendwelchen rechten oder industriellen Strukturen gesteuert wird — ist, was diesen konkreten Fall betrifft, schlicht falsch.

Es ist ein Einzelner mit Internetzugang, Geduld und dem hartnäckigen Gefühl, dass etwas nicht stimmt, wenn die eigene Naturschutzbehörde „nicht genehmigungsfähig" schreibt und sechs Wochen später die Genehmigung kommt.

Was mich wirklich erschüttert, ist nicht der Genehmigungsbescheid. Bescheide sind anfechtbar. Was mich erschüttert, ist die Gleichgültigkeit. Wir reden hier von Entscheidungen, die für hundert Generationen in den Boden gemeißelt werden — buchstäblich, in Form von Fundamenten, die nach gesetzlicher Lage nie vollständig entfernt werden müssen. Wir reden von Quellen, die irreversibel vergiftet werden können, von Messstationen, die ein europaweites Waldmonitoring seit 35 Jahren tragen und die man jetzt mit 45 bis 50 Dezibel beschallt, von Auerhuhn-Trittsteinen, deren Verlust sich nicht kompensieren lässt, weil Ökosystemverbindungen keine Tauschobjekte sind. Und das Schweigen ringsum ist so laut, dass man es kaum erträgt.

Ich bin kein Fundamentalgegner von Windenergie. Ich bin jemand, der gelesen hat, was in diesen Akten steht — und der nicht verstehen kann, warum das nicht reicht. Nicht für einen Aufschrei. Nicht für eine Nachfrage. Nicht für einen einzigen kritischen Artikel in der Lokalzeitung. Wenn selbst dokumentiertes Behördenversagen, zweifach überstimmte Gemeinderäte und das schriftliche Nein der eigenen Naturschutzbehörde keine öffentliche Debatte auslösen — was dann?

Die Natur hat keine Stimme. Sie schickt keine Pressemitteilung, wenn eine Quelle kippt. Sie stellt keinen Antrag, wenn ein Luchs seinen Korridor verliert. Sie klagt nicht, wenn 35 Jahre Messdaten im Motorenlärm versinken. Sie ist auf Menschen angewiesen, die das trotzdem tun — auch an schönen Sommertagen, auch ohne Netzwerk, auch wenn niemand zuhört.

Noch.

  1. Bodenschutz: „grenzt schon an Frevel"

Das ist kein Naturschutzzitat aus einer Bürgerinitiative. Das ist der Wortlaut der behördlichen Stellungnahme des Fachbereichs 440 (Bodenschutz) des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald selbst, vom 12. Dezember 2023: „Es grenzt schon an Frevel, wie im Zuge des Antrages die Belange des Schutzgut Bodens massiv vernachlässigt werden." Und weiter: „Von Seiten des Bodenschutzes bestehen massive Bedenken gegen das Vorhaben. Die eingereichten Unterlagen sind mangelhaft und nicht vollständig. Die Baugenehmigung kann von Seiten des Bodenschutzes nicht erfolgen."

Konkret benennt Herr Renz vom Fachbereich 440 neun gravierende Mängel. Das Bodenschutzkonzept entspricht nicht der DIN 19639 — der einschlägigen Norm für Bodenschutz bei Bauvorhaben. Die Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung ist fehlerhaft: Temporäre Eingriffe, die der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) selbst als „massiv" beschreibt, wurden nicht bilanziert. Dauerhaft beschotterte Flächen werden im LBP so bilanziert, als hätten sie noch eine natürliche Bodenfruchtbarkeit — was die Behörde schlicht als „nicht plausibel" bezeichnet. Und: Die Überschüttung von Fundamenten als Ausgleich funktioniert nur, wenn das aufgebrachte Material tatsächlich kulturfähig ist — was nirgends nachgewiesen wurde.

Das Vorhaben beansprucht mehr als einen Hektar bisher unberührten Boden. Gemäß § 2 Abs. 3 LBodSchAG ist damit zwingend ein Bodenschutzkonzept nach DIN 19639 vor Baugenehmigung vorzulegen. Dieses fehlte. Die Genehmigung wurde trotzdem erteilt — mit Nebenbestimmungen, die das Fehlende nun nachfordern, obwohl die Behörde selbst klargestellt hatte: „Eine Baugenehmigung kann ohne Bodenschutzkonzept nicht erteilt werden."

Wer sich das Gefälle erschließen will zwischen dem, was Fachbehörden fordern, und dem, was am Ende genehmigt wird, findet hier einen besonders deutlichen Fall.

  1. Schattenwurf: Die Grenzwerte wurden überschritten — und niemand redet darüber

Die Schattenwurfprognose der Firma Tractebel vom August 2022 kommt zu einem Ergebnis, das eigentlich einen Genehmigungsstopp bedeuten müsste: An zwei Immissionsorten werden die gesetzlichen Grenzwerte überschritten — und zwar erheblich.

Am Lenzenhof (IO 04), Talstraße 149a in Glottertal, beträgt die astronomisch maximal mögliche Schattenwurfdauer 32 Stunden und 45 Minuten pro Jahr. Der zulässige Grenzwert liegt bei 30 Stunden. Das ist eine Überschreitung um fast 3 Stunden. Noch drastischer: Täglich kann der Schatten hier bis zu 56 Minuten dauern — bei einem Grenzwert von 30 Minuten pro Tag. Das sind 87 Prozent über dem erlaubten Wert, fast das Doppelte.

Am Wuspenhof (IO 05) in Glottertal beträgt die tägliche Schattendauer 37 Minuten — ebenfalls über dem Grenzwert von 30 Minuten.

Die Genehmigung nennt diese Zahlen im Wortlaut, S. 45: „In der Schattenwurfprognose wird der Grenzwert für die astronomisch maximal mögliche Schattenwurfdauer von 30 Stunden pro Jahr am Immissionsort IO 04 und von 30 Minuten pro Tag an den Immissionsorten IO 04 und IO 05 überschritten."

Die Lösung? Eine automatische Abschalteinrichtung. Die Anlage soll sich selbsttätig abschalten, wenn die Grenzwerte drohen überschritten zu werden. Was klingt wie eine Problemlösung, ist in Wahrheit eine Ertragsminderung, die in keiner Wirtschaftlichkeitsrechnung auftaucht, und eine technische Abhängigkeit, die im Störfall — Paragraf 2.2.2 der Genehmigung — dazu führt, dass die Anlage in bestimmten Zeiten gar nicht betrieben werden darf. Grenzwertüberschreitungen durch technische Auflage als Normalzustand zu behandeln, ist kein üblicher Umgang mit immissionsschutzrechtlichen Grenzen — es ist deren Aushöhlung.

  1. Schall: Eine Prognose auf Basis einer Geländebegehung aus dem Jahr 2013

Das Schallgutachten (Tractebel, August 2022) datiert die letzte Besichtigung der Immissionsorte auf den 4. Dezember 2013 — fast neun Jahre vor Fertigstellung des Gutachtens. In diesem Jahrzehnt können sich Bebauung, Vegetation und Geländeverhältnisse verändert haben. Für die Schutzansprüche der Anwohner ist das nicht gleichgültig.

Methodisch beruht die Prognose auf dem Interimsverfahren, einer Modifikation der ISO 9613-2 für hochliegende Schallquellen. Dieses Verfahren bildet die spezifischen akustischen Bedingungen des Schwarzwaldes jedoch nur unvollständig ab: nächtliche Temperaturinversionen, kalte Hangwinde, Talkanalisierungseffekte und Mehrfachreflexionen an Hängen werden nicht individuell modelliert. Genau diese Phänomene treten im Hochschwarzwald regelmäßig auf und können die tatsächliche Schallbelastung gegenüber Berechnungen auf Basis standardisierter Ausbreitungsmodelle erhöhen.

Besonders aufschlussreich ist die Reflexionsanalyse des Gutachtens selbst: Am Wuspenhof (IO 05) steigt der berechnete Immissionspegel von 40 auf 43 dB(A), wenn Gebäudereflexionen modelliert werden — bei einem Grenzwert von 45 dB(A). Die Sicherheitsmarge beträgt gerade noch zwei Dezibel. Da das Modell mit „konservativen Annahmen" (glatte Wandflächen, maximale Reflexion) arbeitet, wird dies als ausreichender Nachweis gewertet. Zwei Dezibel Marge auf einem nicht durch Messung verifizierten Modell aus Herstellerdaten und einer Geländebegehung aus 2013 — für Anwohner, die dauerhaft betroffen sind, ist das eine schmale Grundlage.

Die Emissionsdaten stammen zudem aus Herstellerunterlagen. Eine unabhängige Schallvermessung des konkreten Anlagentyps an diesem Standort wurde nicht durchgeführt.

Exkurs: Was Praxismessungen zeigen — der Fall Königseiche

Während das Schallgutachten für Brombeerkopf auf einem Modell aus Herstellerdaten und einer Geländebegehung von 2013 basiert, liefern reale Nachmessungen an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen ein anderes Bild. Ein Prüfgutachten der DEKRA zum Windpark Königseiche — einem vergleichbaren Waldstandort — hat ergeben, dass die dort errichteten Anlagen tieffrequente Geräusche erzeugen, die die zulässigen Grenzwerte bei nahezu allen Windstärken überschreiten. Die Messungen erfolgten nicht im Modell, sondern direkt an den Wohnhäusern der betroffenen Bevölkerung. Der Betreiber hat daraufhin bereits reagiert und die Anlagen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr abgeschaltet — ein Schritt, der keine Freiwilligkeit ausdrückt, sondern die Ernsthaftigkeit des Befunds.

Das ist für Brombeerkopf aus zwei Gründen relevant. Erstens hat die Schallimmissionsprognose Tractebel den tieffrequenten Schall zwar unter Punkt 6.3 behandelt und ihn pauschal als unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegend eingestuft — eine Einschätzung, die auf dem damaligen Stand der LUBW-Erkenntnisse beruht und keine standortspezifische Messung beinhaltet. Was das DEKRA-Gutachten am Königseiche gezeigt hat, ist dass dieses Modellvertrauen in der Praxis versagen kann: Tieffrequenter Schall verhält sich in komplexem Gelände, bei Inversionswetterlagen und in Abhängigkeit von Windrichtung und Bebauungsgeometrie anders als Standardmodelle vorhersagen. Zweitens liegt Wuspenhof im Schallgutachten bereits mit 43 dB(A) — einschließlich Reflexionen — nur zwei Dezibel unter dem Grenzwert. Wie das DEKRA-Beispiel zeigt, reicht ein ungünstiger Wettertyp oder eine nicht berücksichtigte Reflexionskonstellation aus, um aus einem modellkonformen Ergebnis eine reale Grenzwertüberschreitung zu machen. Nachträgliche Abschaltungen sind dann der Beweis, dass die Prognose falsch lag — aber das Vorhaben ist längst genehmigt und gebaut.

  1. Quellwasser: Eine eingestandene Bedrohung

Die Genehmigung vom Oktober 2024 enthält folgenden Satz, der in aller Stille alles sagt: „Eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung Hintereschbach 26 muss unterbleiben." Dieser Satz ist keine Vorsichtsmaßnahme ins Blaue — er ist das Eingeständnis, dass eine Beeinträchtigung möglich ist.

Die privaten Quellen der Höfe Hintereschbach 25 und 26 sind nicht ans öffentliche Netz angeschlossen. Sie hängen an ihren Quellfassungen — und die WEA liegen auf dem Rücken genau über diesen Hängen. Das Wasserschutzgebiet „Oberes Ahlenbachtal" (Zone III und IIIA) grenzt 75 Meter westlich von WEA 1. Das LGRB (Landesamt für Geologie) schreibt in seiner Stellungnahme, qualitative Beeinträchtigungen einzelner Quellfassungen seien „nicht gänzlich auszuschließen" und empfiehlt baubegleitendes Monitoring mit wöchentlichen Messungen.

Aus den Forschungsergebnissen des 30-jährigen Ökosystem-Monitorings im benachbarten Bannwald Conventwald (dazu gleich mehr) ist bekannt: Jede Unterbrechung des Kronendachs, selbst kleinere Lücken, löst unmittelbar eine Nitratmobilisierung aus — mit direkten Folgen für die Trinkwasserqualität. Waldrodung auf dem Kamm, der genau das Einzugsgebiet dieser Quellen überdeckt, ist unter dieser Datenlage keine neutrale technische Maßnahme. Es ist ein hydrogeologischer Eingriff in ein empfindliches System mit nachgewiesener Reaktivität.

Die LANA weist darüber hinaus auf ein Problem hin, das in keinem Gutachten erscheint: Rotorblätter moderner Windenergieanlagen emittieren nachweisbar Mikropartikel aus glasfaserverstärktem Epoxidharz (GFK) sowie Bisphenol A — ein Stoff, der in der EU als reproduktionstoxisch und endokrin wirksam eingestuft ist und bereits in Nanogramm-Konzentrationen den Hormonhaushalt von Mensch und Tier stört. Das Gegenargument, GFK-Partikel seien wasserunlöslich und damit harmlos, greift aus mehreren Gründen nicht. Erstens werden hydrophobe Mikropartikel im Boden an Kolloide gebunden und mit dem Sickerwasser als sogenannter Kolloidtransport durchaus in tiefere Bodenschichten und damit potenziell ins Grundwasser verfrachtet. Zweitens wirken Mikroplastikpartikel als hocheffiziente Adsorber für andere persistente Schadstoffe — Pestizide, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Schwermetalle — und konzentrieren diese, bevor sie an Bodenorganismen oder Filtrierer in Gewässern abgegeben werden. Drittens fragmentieren GFK-Partikel unter UV-Strahlung, Temperaturwechseln und mechanischem Stress kontinuierlich weiter zu Nanoplastik, das Zellmembranen und sogar die Blut-Hirn-Schranke passieren kann. Und viertens — das ist der entscheidende Punkt — zerfällt GFK chemisch nie in harmlose Bestandteile. Radioaktiver Abfall unterliegt dem physikalischen Zerfall: Plutonium-239 hat eine Halbwertszeit von 24.000 Jahren, aber nach hinreichend langer Zeit ist es tatsächlich zu stabilem Blei geworden — das Problem löst sich, wenn auch erschreckend langsam. Ausgehärtete Epoxidharze und Glasfasern hingegen zersetzen sich unter normalen Umweltbedingungen nicht. Sie werden kleiner, aber nicht weniger. Ein heute auf dem Brombeerkopf deponiertes GFK-Partikel wird in zehntausend Jahren noch als Nanoplastik im Boden vorliegen — ohne dass ein physikalisches Gesetz seinen Abbau garantiert. Die Typenprüfung von Windenergieanlagen umfasst Mikropartikelabriebe nicht. Im Einzugsgebiet von Trinkwasserquellen, die direkt unter den Rotoren liegen, ist das kein theoretisches Risiko, sondern ein ungeregelter Langzeitversuch am Trinkwasser.

Dass diese Risikobewertung keine Einzelmeinung ist, hat die Fachsektion Hydrogeologie des Dachverbands Geowissenschaften (DVGeo) — die größte Vereinigung von Hydrogeologie-Fachleuten im deutschsprachigen Raum — in einer offiziellen Stellungnahme vom 28. Mai 2025 unmissverständlich formuliert: Der Vorstand lehnt die Errichtung von Windparks in Wasserschutzgebieten, insbesondere innerhalb der Schutzzone II, ausdrücklich abund plädiert an Behörden, dem „nachhaltigen Schutz der Grundwasserressourcen und der öffentlichen Trinkwasserversorgung Priorität zu geben". Wörtlich heißt es: „Mit großer Sorge beobachten wir, dass Planungen von Windenergieanlagen zunehmend auch in Wasserschutzgebieten erfolgen, selbst in der besonders verletzlichen Schutzzone II. Das ist im Rahmen einer Güterabwägung aus unserer Sicht weder nachvollziehbar noch tragbar." Die Stellungnahme erinnert daran, dass durch „Bau-, Betriebs- und Rückbauphase einer Windenergieanlage sowie durch die Errichtung der Zuwegungen" von einer „erheblichen Gefährdung der Trinkwasserversorgung" auszugehen sei — und dass dies „ähnliches gilt für die Einzugsgebiete von Quellen und Brunnen, die von privaten Nutzern genutzt werden". Das ist exakt die Situation der Höfe Hintereschbach 25 und 26. Die Genehmigung vom 29. Oktober 2024 ignoriert diesen Sachstand — die DVGeo-Stellungnahme erschien zwar nach dem Bescheid, aber sie fasst einen wissenschaftlichen Konsens zusammen, der zum Zeitpunkt der Genehmigung längst bestand.

Dazu kommt ein Aspekt, der über Schadstoffeinträge hinausgeht: Der Wald selbst ist Wasserspeicher. Das Kronendach eines intakten Waldbestands hält bei jedem Regenereignis bis zu 4 Liter Niederschlag pro Quadratmeter zurück (Interzeption); Wurzelsystem und Humusschicht verlangsamen den Abfluss und fördern die Versickerung. Von einem Jahresniederschlag von 1.000 mm — wie er am Brombeerkopf typisch ist — werden ohne Waldeingriffe rund 300 mm zur Grundwasserneubildung. Jede Rodungsfläche und jede Wegebefestigung reduziert diese Speicherleistung direkt. Die FVA Baden-Württemberg betreibt unter dem Projekttitel „Wasserspeicher Wald" eigene Forschung zu dieser Funktion. In einem Quelleneinzugsgebiet, das vollständig von der Infiltrationsleistung des umgebenden Waldbodens abhängt, ist die Rodung für Fundamente, Kranstellflächen und Zuwegung kein isolierter Eingriff — sie reduziert die Grundwasserneubildung für die Quellfassungen darunter dauerhaft.

  1. Auerhuhn: Die Behörde sagte Nein. Die Genehmigung kam trotzdem.

Am 4. September 2024 — also nur sieben Wochen vor der Genehmigung — legte die untere Naturschutzbehörde (UNB) des Landratsamts selbst eine Stellungnahme vor, deren Kernaussage unmissverständlich ist: „Aus diesem Grund sehen wir das Vorhaben mit den derzeit eingereichten Unterlagen als nicht genehmigungsfähig an."

Der Grund: Der Standort liegt innerhalb eines Auerhuhn-Trittsteins und damit in einem Bereich mit sehr hohem Raumwiderstand gemäß der Planungsgrundlage „Windenergie und Auerhuhn" der FVA (August 2023). Der Brombeerkopf ist kein beliebiger Waldstandort — er ist die räumlich kürzeste Verbindung zwischen den Vogelschutzgebieten „Mittlerer Schwarzwald" und „Südschwarzwald". Die Dispersionsdistanz des Auerhuhns beträgt nur 5–10 km. Ein gestörter Trittstein wirkt sich unmittelbar auf den genetischen Austausch zwischen Teilpopulationen aus — und damit auf die langfristige Überlebensfähigkeit einer Art, die in Baden-Württemberg bereits als vom Aussterben bedroht gilt.

Die UNB rechnet vor: Bei einem Störradius von 650 Metern um die einzelnen Anlagen gehen im Trittstein rund 45 Hektar wirksame Verbundfläche verloren. Der Vorhabenträger bietet als Ausgleich die Aufwertung einer 0,7 Hektargroßen Schneise an — weniger als 2 Prozent des Verlusts. Die UNB schreibt dazu: „Die Fläche mit nur 0,7 ha [ist] extrem klein im Verhältnis zum Eingriffsbereich." Und: „Der aktuell vorgeschlagene Maßnahmenumfang ist nicht geeignet die Einhaltung der Erhaltungsziele zu gewährleisten."

Die ursprüngliche Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung des Planungsbüros ö:konzept kam zum Ergebnis, die Erhaltungsziele würden nicht erheblich beeinträchtigt. Die UNB nennt dieses Ergebnis schlicht: „nicht plausibel."Zusätzlich fehlt in der Verträglichkeitsprüfung die Betrachtung des Vogelschutzgebiets „Südschwarzwald" vollständig — obwohl die Trittsteinfunktion des Brombeerkopfes genau für diese Verbindung maßgeblich ist.

Was geschah dann? Statt die Genehmigung zu versagen, forderte die Genehmigungsbehörde nachträglich eine erweiterte Ausgleichsmaßnahme: Auflichtung auf 30 % einer 11,1 ha großen Trittsteinfläche, begleitet durch Monitoring. Diese Maßnahme — inhaltlich sinnvoll, aber als Ausgleich für den Eingriff rechnerisch weiterhin unzureichend — wurde zum Schlüssel, mit dem die Ablehnungsempfehlung der eigenen Naturschutzbehörde ausgehebelt wurde. Die Genehmigung räumt selbst ein: die Erhaltungsziele werden „erheblich beeinträchtigt" — glaubt aber, die Beeinträchtigung durch die Auflichtungsmaßnahme unter die Erheblichkeitsschwelle zu senken. Ob das belastbar ist, bleibt eine offene fachliche Frage — der RVSO jedenfalls hat den Standort aus seiner Windenergie-Suchraumkulisse herausgenommen.

  1. Bannwald Conventwald und das Level-II-Monitoring: 35 Jahre Wissenschaft in Gefahr

344 Meter trennen WEA 1 vom Naturschutzgebiet und Bannwald „Conventwald" — einem seit 1970 bestehenden, vollständig unter Schutz gestellten Waldgebiet. Der Schutzzweck eines Bannwaldes ist explizit definiert: „die unbeeinflusste Entwicklung des Waldes mit seinen Tier- und Pflanzenarten sowie die wissenschaftlichen Beobachtungen der Entwicklung zu gewährleisten." Die Betonung liegt auf „unbeeinflusst".

Laut Schallgutachten liegt das unmittelbare Umfeld des Conventwaldes in einer Belastungszone von 45 bis 50 dB(A)— einem Pegel, der für Industriegebiete typisch ist. Für einen Bannwald, dessen Schutzcharakter gerade die Abwesenheit solcher Störungen voraussetzt, ist das ein Widerspruch, der im Genehmigungsverfahren nicht ernsthaft diskutiert wurde.

Seit 1991 wird auf Teilflächen des Conventwaldes und des östlich angrenzenden Wirtschaftswaldes eine langfristige Ökosystemstudie durchgeführt — über 30 Jahre ununterbrochen. 1993 wurde eine Messfläche zum EU-Level-II-Intensivmonitoring ausgebaut, 2008 kam eine weitere dazu. Der Conventwald ist einer von sieben Standorten mit Intensivmonitoringflächen in ganz Baden-Württemberg. Die Daten sind Teil eines europäisch vernetzten Informationssystems zur Wirkung atmogener Stoffeinträge auf Waldökosysteme.

Was diese Messreihen belegt haben, ist ökologisch hochrelevant: Jede Unterbrechung des Kronendachs — ob Kahlschlag oder kleine Lücke — löst eine unmittelbare Nitratmobilisierung aus. Die LANA formuliert das so: „Jede Störung der Bestandsstruktur führt zu einer unmittelbaren Nitratmobilisierung und infolge damit zu einer akuten Gefährdung der Trinkwasserqualität."

Was schreibt die Genehmigung dazu? Die FVA-Abteilung Boden und Umwelt hat auf erneute Beteiligung hin Stellung genommen und festgestellt, die kausalanalytischen Untersuchungen würden durch die Anlagen „zwar schwieriger, aber nicht unmöglich". Die langen Messreihen würden „insbesondere nicht wertlos." Das ist eine Formulierung, die einen gravierenden Eingriff in ein europäisches Monitoringnetzwerk kleinredet. Ob europäische Verpflichtungen aus dem Forstlichen Umweltmonitoring eine solche Einschränkung zulassen, wurde nicht geprüft.

  1. Fledermäuse und Wespenbussard: Zahlen, die eigentlich keine Genehmigung erlauben

Das Fledermausgutachten (Fachbeitrag Fledermäuse) dokumentiert beeindruckende Daten: 12 Fledermausarten, über 50.000 akustische Aufnahmen, davon 96,7 Prozent Zwergfledermaus — die Art mit dem höchsten Kollisionsrisiko an Windenergieanlagen, die gleichzeitig die am häufigsten als WEA-Todesopfer erfasste Art in Deutschland ist.

Zum Vergleich: An vergleichbaren Waldstandorten im Schwarzwald werden im Durchschnitt 18 bis 19 Fledermäuse pro WEA und Jahr geschlagen. Der Genehmigung zugrunde liegt ein Zielwert von maximal 2 Schlagopfern pro Anlage und Jahr — ein Wert, der um eine Größenordnung unter dem Schwarzwald-Durchschnitt liegt. Die LANA fragt berechtigt: „Eine realistische Kontrollmöglichkeit besteht nicht."

Das Gondelmonitoring — die akustische Überwachung vom Maschinenhaus aus — soll die Lücke schließen. Im ersten Betriebsjahr gelten pauschale Abschaltzeiten: vom 1. April bis 31. Oktober, bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s und Temperaturen über 10°C, jeweils von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang. Das entspricht erheblichen Ertragseinbußen in der windschwachen, warmen Jahreshälfte.

Beim Wespenbussard zeigt sich das gleiche Muster noch deutlicher: Das Kartierungsjahr 2021 war nach Angaben des Gutachters selbst das kälteste und wetterungünstigste für Greifvögel seit 30 Jahren. Viele Termine wurden unter Wetterbedingungen durchgeführt, die die Sichtbarkeit stark einschränkten, eine Kartierung wurde vorzeitig abgebrochen. Ortskundige bestätigen, dass die realen Bestände in Normaljahren erheblich höher liegen. Und dennoch: Selbst auf Basis dieser systematisch unterschätzenden Erhebung kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass für WEA 1der Verbotstatbestand nach §44 BNatSchG erfüllt ist — eine tägliche Abschaltung von WEA 1 zwischen dem 1. Mai und dem 31. August, jeweils 9 bis 15 Uhr, ist zwingend vorgeschrieben. Die LANA schätzt, dass WEA 2 in meteorologisch normalen Jahren ebenfalls betroffen sein wird. Die kumulierten Abschaltverluste aus Schattenwurf, Wespenbussard und Fledermäusen werden in keiner Rentabilitätsberechnung ausgewiesen.

An dieser Stelle begegnet man regelmäßig dem Einwand, Hauskatzen schlügen in Deutschland jährlich Millionen von Vögeln — Windenergieanlagen seien dagegen vernachlässigbar. Das Argument klingt populär, trifft aber am Kern vorbei. Katzen jagen Singvögel, Mäuse und Ratten auf Bodenniveau — Rotmilan, Wespenbussard, Schwarzmilan oder Seeadler sind keine Beutetiere von Hauskatzen. Diese Greifvogelarten werden von Windenergieanlagen getötet, weil sie dieselben exponierten Kuppenlage-Standorte mit guten Thermikbedingungen bevorzugen, die auch für Windkraftanlagen attraktiv sind. Sie sind zudem alle streng geschützt nach §44 BNatSchG und Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie — ihr Schutzstatus existiert gerade deshalb, weil ihre Populationen klein, ihre Reproduktionsraten niedrig und ihr Verlust durch menschliche Eingriffe rechtlich unzulässig ist. Der Rotmilan etwa brütet zu fast 50 Prozent seiner Weltpopulation in Deutschland — eine besondere Verantwortung, die im Genehmigungsverfahren Brombeerkopf mit keinem Wort erscheint. Das Katzen-Argument vergleicht den Tod nicht schutzbedürftiger Allerweltsarten mit dem Abschuss europaweit streng geschützter Spezies. Das ist, als würde man Wilderei an Luchsen damit rechtfertigen, dass im Straßenverkehr jährlich Millionen Igel sterben.

  1. Zuwegung: 35 Prozent Steigung — und kein Löschwasser

Die LANA beschreibt die Erschließungssituation mit einer Zahl, die für sich spricht: Die Zuwegung hat auf einer Gesamtlänge von 1,2 km eine Steigung von rund 25 Prozent und erreicht an mehreren Punkten knapp 35 Prozent. Forstliche Waldfahrstraßen sind für LKW bis 40 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht ausgelegt — die Richtwerte für maximale Steigung liegen bei 10 bis 14 Prozent, im absoluten Ausnahmefall bei 18 Prozent. Mit 35 Prozent liegt die Zufahrt fast doppelt so steil wie das maximal Zulässige.

Was folgt daraus für den Brandschutz? Die Genehmigung antwortet auf Nachfrage der Gemeinde, das Waldbrandrisiko sei „insgesamt als niedrig einzustufen". Brände von Windenergieanlagen würden „einsatztaktisch defensiv bekämpft", schwere Feuerwehrfahrzeuge dienten nur als „Depot" am Taleingang. Für einen Brand auf 879 Metern Höhe im Hochschwarzwald, in unmittelbarer Nähe eines Bannwaldes mit überdurchschnittlichem Totholzanteil, in einem Gebiet ohne Wasserreservoir — denn ein solches ist im Antrag nicht vorgesehen, obwohl es für Gebäude im Außenbereich standardmäßig gefordert wird — ist das eine bemerkenswert entspannte Einschätzung.

Die LANA erinnert an ein konkretes Beispiel: Am Langenhard bei Lahr sind innerhalb von sechs Jahren zwei Regiowind-Anlagen abgebrannt. Die Möglichkeit, dass aus einem brennenden Rotor auf exponierter Kuppenlage Brandflug in den umgebenden Waldkomplex übergreift, wird in keinem der eingereichten Unterlagen ernsthaft bearbeitet.

  1. Die Gemeinde Stegen wurde überstimmt

Am 12. Dezember 2023 beschloss der Gemeinderat Stegen, das Einvernehmen nach §36 BauGB nicht zu erteilen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 begründete die Gemeinde ihre Ablehnung: Brandschutz, Zuwegung im Winter, Schutz der Quellen — insbesondere der Privatquelle Flst. 156 (Hintereschbach 25) —, minimale Waldinanspruchnahme, Schallschutz, Auswirkungen auf die FVA-Stoffflussmessungen im Naturschutzgebiet.

Die Genehmigungsbehörde arbeitete die Punkte auf, beteiligte Fachbehörden und antwortete der Gemeinde im Mai 2024. Am 25. Juni 2024 votierte der Gemeinderat erneut gegen das Einvernehmen — und ergänzte die Begründung um den Wegfall des Standorts aus dem Regionalplan aufgrund des Auerhuhn-Trittsteins.

Was dann folgte, ist legal möglich, aber politisch bemerkenswert: Das Landratsamt ersetzte das Einvernehmen gemäß §54 Abs. 4 LBO. Der Gemeinderat einer direkt betroffenen Standortgemeinde hatte zweimal Nein gesagt — die Behörde setzte sich darüber hinweg und erklärte die Versagung für „rechtswidrig".

  1. Der Regionalplan schließt den Standort aus — und die Genehmigung geht trotzdem raus

Dieser Punkt ist der vielleicht am wenigsten diskutierte und der folgenschwerste: Die Genehmigung selbst hält fest, dass „die zwei beantragten Standorte in der aktuellen Suchraumkulisse des Regionalverbands nicht enthalten sind, da sich hier entsprechend der aktuellen Planungsgrundlage Windenergie und Auerhuhn der FVA (August 2023) ein Bereich mit Ausschlussempfehlung (Sehr hoher Raumwiderstand Populationsverbund) befindet."

Klartext: Die regionale Raumplanung schließt diesen Standort aktuell aus. Die FVA-Grundlage, die zu dieser Einstufung geführt hat, wurde 2023 verabschiedet. Die Genehmigung beruft sich darauf, dass der Antrag noch auf Basis des älteren Vorranggebiets gestellt wurde — das rechtlich noch gilt, weil die Fortschreibung des Regionalplans noch läuft. Formal korrekt, aber strategisch eindeutig: Wer heute denselben Antrag stellen würde, bekäme ihn nicht durch.

  1. Die verschwiegene Schlussbilanz: Insolvenz, Betonstaub, PFAS und das Ende der Quellen

Genehmigungsverfahren enden mit dem Bescheid. Was danach kommt — Betrieb, Alterung, Rückbau, Folgeschäden — liegt außerhalb des Rahmens, in dem Gutachten bewertet werden. Genau dort entstehen die größten Risiken, und genau dort fehlen belastbare Zahlen.

Das Insolvenzproblem. Der Betreiber Ökostrom Consulting Freiburg GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen. Die Laufzeit der Anlagen beträgt planmäßig 20 bis 25 Jahre. Der Rückbau einer modernen Windkraftanlage dieser Klasse — Fundamentabtrag, Kranlogistik, Abtransport — kostet realistisch zwischen 200.000 und 500.000 Euro pro Anlage, bei komplizierter Zuwegung und schwierigem Gelände deutlich mehr. Die im Genehmigungsverfahren übliche Faustregel „1.000 Euro pro Meter Nabenhöhe" ergibt für je 160 Meter Nabenhöhe lediglich 160.000 Euro Sicherheitsleistung pro Anlage. Was das wirklich bedeutet, zeigt eine Studie des finnischen Umweltinstituts aus dem Jahr 2025, die reale Rückbaukosten für vergleichbare Anlagen analysiert hat: Der Mindestbetrag für einen vollständigen Rückbau inkl. Fundamentabtrag und Geländewiederherstellung liegt bei 929.500 Euro pro Anlage — bei schwierigem Gelände, aufwändiger Zuwegung und vollständiger Renaturierung bis zu 1.509.000 Euro. Das bedeutet: Die im Genehmigungsverfahren angesetzte Sicherheitsleistung von 160.000 Euro deckt bestenfalls 17 Prozent der realen Mindestkosten. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben im Jahr 2025 ein eigenes Gutachten zu Rückbaupflicht und Haftung bei Windenergieanlagen (WD-5-077-25) veröffentlicht — und darin das strukturelle Haftungsdefizit amtlich bestätigt: Die gesetzliche Pflicht ist vorhanden, die tatsächliche Absicherung nicht. Wie wenig das im Ernstfall nützt, zeigt der Fall Windpark Reinhardswald: Für 18 Anlagen wurden Bankbürgschaften hinterlegt, die weniger als 10 Prozent des realistischen Rückbaukostenrisikos absichern. Der Hessische Landesrechnungshof hat dieses Missverhältnis explizit gerügt. Im Fall Jöhstadt hatte die Betreiberfirma nach zwei Jahrzehnten Betrieb und Einnahmen schlicht kein Geld mehr für den Fundamentrückbau. Wenn ein Betreiber insolvent ist, greift die Rückbaupflicht auf den Grundstückseigentümer durch — im Waldbereich also auf ForstBW oder private Waldeigentümer — und in letzter Konsequenz auf den Landkreis, anteilig auf die Gemeinden. Die Bürger der Standortgemeinde Stegen könnten am Ende für einen Rückbau zahlen, den sie mit ihrer Gemeindeabstimmung zweimal abgelehnt hatten.

Der Beton im Boden. Ein Fundament einer WEA E-138 besteht aus mehreren hundert Kubikmetern Stahlbeton, der bis zu zehn Meter und tiefer in den Boden eingelassen ist. Die gesetzliche Rückbaupflicht verlangt in der Praxis lediglich den Rückbau bis einen Meter unter Geländeoberkante — der Rest bleibt. Beton ist extrem stark alkalisch: frisch mit einem pH-Wert von bis zu 13, im Zerfall über Jahrzehnte laugend. In einem Gelände wie dem Brombeerkopf, in dem das Sickerwasser direkt in die Hangschuttaquifere eintritt, die die Quellfassungen der umliegenden Höfe speisen, ist ein dauerhaft im Boden verbleibendes Betonwerk eine hydrochemische Langzeitstörung. Beim Abriss selbst — das Zersägen, Fräsen und Brechen des Betonkörpers — entsteht feiner alkalischer Staub, der sich über das gesamte Gelände verteilt, in Regenwasser löst und mit dem Sickerwasser abgeführt wird. In Verbindung mit der Kronendachunterbrechung, die nach 30 Jahren Messreihe im Conventwald unmittelbar Nitratmobilisierung auslöst, ist der Rückbauvorgang am Ende der Betriebszeit ökologisch nicht weniger kritisch als der Bau.

PFAS: das Problem, das keiner im Gutachten hat. Rotorblattbeschichtungen moderner Windenergieanlagen enthalten per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) — sogenannte „Forever Chemicals" — als Bestandteil von Erosionsschutzlacken und Antihaftbeschichtungen. PFAS werden wegen ihrer außergewöhnlichen Witterungsbeständigkeit und Wasserabweisung eingesetzt, sind aus genau diesen Gründen aber im Boden praktisch nicht abbaubar. Kein biologischer Prozess, keine bekannte natürliche Reaktion baut PFAS unter normalen Umweltbedingungen vollständig ab. Während des Betriebs geben die Beschichtungen bei Witterungseinfluss, UV-Strahlung und Erosion kontinuierlich Partikel ab. Das größere Freisetzungsereignis liegt aber beim Rückbau: Rotorblätter mit 70 Metern Länge können am Standort aus logistischen Gründen nicht im Ganzen abtransportiert werden — sie werden vor Ort zersägt. Beim Zersägen von Faserverbundwerkstoffen entstehen feiner Glas- und Karbonfaserstaub sowie PFAS-haltige Stäube, die sich ohne geeignete Einhausung über das gesamte Waldgelände verteilen. Ein konkreter Beleg aus der Praxis: Das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz hat in Wildschweinen aus Gebieten mit Windkraftanlagen erhöhte PFAS-Belastungen in Lebern festgestellt — ein Indiz für die Eintragsroute über Boden und Nahrungspflanzen. Für ein Trinkwasser-relevantes Waldökosystem wie das Einzugsgebiet der Quellfassungen am Brombeerkopf existieren keine Studien, die PFAS-Einträge aus WEA-Beschichtungen und deren Verhalten im Sickerwasserpfad untersucht haben. Keines der eingereichten Gutachten berücksichtigt diesen Pfad. Die Typenprüfung von Windenergieanlagen umfasst PFAS-Emissionen aus Beschichtungen nicht.

Die Pacht-Illusion. Gemeinden und Grundstückseigentümer kalkulieren mit Pachteinnahmen über die Betriebsdauer. Im vorliegenden Fall sind das 20 bis 25 Jahre Einnahmen aus einem Standort, dessen Quellwasserrisiko die Genehmigungsbehörde selbst eingeräumt hat. Was niemand einkalkuliert: Wenn eine Quellfassung durch Baukontamination, alkalischen Betonstaub oder PFAS-Einträge dauerhaft unbrauchbar wird, entstehen Schäden, die diese Pachterträge um ein Vielfaches übersteigen. Die Erschließung einer neuen Trinkwasserversorgung für abgelegene Höfe im Schwarzwald, die bisher auf eigenem Quellwasser wirtschaften, kann Investitionen von mehreren Hunderttausend Euro erfordern — wenn eine Erschließung technisch überhaupt möglich ist. PFAS-Kontaminationen in Trinkwasserquellen gelten nach heutigem Kenntnisstand als irreversibel, da keine Sanierungsmethode bekannt ist, die PFAS dauerhaft aus einem Aquifer entfernt. Die Sanierungskosten kontaminierter kommunaler Brunnen in Deutschland belaufen sich regelmäßig auf Millionenbeträge. Wer auf Pachteinnahmen hofft und dabei das Risiko irreversibler Quellkontamination ignoriert, betreibt eine Kalkulation, die eine Seite der Bilanz weglässt.

  1. Schwachwindzone und Subventionslogik: Warum hier überhaupt gebaut wird

Das ist die Frage, die alle anderen zusammenfasst — und die in keinem Gutachten gestellt wird: Ist dieser Standort wirtschaftlich tragfähig, oder wird Natur für Fördergelder zerstört?

Die LANA stellt in ihrer Stellungnahme einen Vergleich an, der aufhorchen lässt: Zwei neuere Enercon-Anlagen auf der „Platte" bei St. Peter — einem strukturell vergleichbaren Hochschwarzwald-Standort, wenige Kilometer entfernt — erbringen im Dauerbetrieb weniger als die Hälfte des prognostizierten Ertrags. Das ist kein Ausreißer, sondern ein Muster: Der LUBW-Windatlas, auf dem alle Ertragsberechnungen im südlichen Schwarzwald beruhen, überschätzt die realen Windverhältnisse nach wissenschaftlich abgesicherter Auswertung im Schnitt um 30 Prozent. Was wie ein moderater Korrekturfaktor klingt, ist in der Energiewirtschaft ein Desaster: Die erzielbare Leistung einer Windkraftanlage steigt mit der dritten Potenz der Windgeschwindigkeit. 30 Prozent weniger Wind bedeuten nicht 30 Prozent weniger Ertrag, sondern rund 66 Prozent des Prognosewerts. Konkret: Wenn der RPF-Klimaschutzbeitrag des Vorhabens den erwarteten Jahresertrag beider Anlagen auf zusammen rund 22 GWh ansetzt, wäre nach realitätsnaher Korrektur mit etwa 14 bis 15 GWh zu rechnen — bevor auch nur eine Pflichtabschaltung eingerechnet ist.

Denn die Abschaltzeiten summieren sich erheblich. WEA 1 muss täglich sechs Stunden abschalten — vom 1. Mai bis 31. August zwischen 9 und 15 Uhr — wegen des Wespenbussards. Dazu kommen Nächte von April bis Oktober bei Schwachwind wegen der Fledermäuse sowie Schattenwurf-Abschaltungen für Lenzenhof und Wuspenhof. Diese Ausfälle sind nicht optional; sie sind Nebenbestimmungen der Genehmigung. Ihre kumulierte wirtschaftliche Wirkung wird in keiner Rentabilitätsrechnung ausgewiesen, die dem Genehmigungsverfahren zugrunde liegt. Das ist kein Versehen — es ist strukturell: Die Gutachten prüfen Grenzwerte, keine Geschäftsmodelle.

Nach §35 BauGB ist ein Windprojekt im Außenbereich nur dann privilegiert, wenn die Anlage mindestens 60 Prozent des standortbezogenen Referenzertrags erzielt. Unterschreitet sie diesen Wert dauerhaft, erlischt die planungsrechtliche Privilegierung. Auf einem Standort, für den der Windatlas nachweislich zu hoch ansetzt, auf dem Pflichtabschaltungen in der Hauptwindzeit angeordnet sind, und auf dem Vergleichsanlagen im selben Naturraum 50 Prozent Mindererträge zeigen, ist diese Grenze keine abstrakte Möglichkeit — sie ist das wahrscheinliche Ergebnis.

Was bleibt, wenn die wirtschaftliche Eigenleistung wegfällt? Die EEG-Einspeisevergütung. Wer eine Windenergieanlage in Betrieb nimmt, erhält 20 Jahre lang einen garantierten Einspeisetarif — unabhängig vom Börsenstrompreis, unabhängig von tatsächlicher Netzauslastung, unabhängig davon, ob der Strom zu diesem Zeitpunkt gebraucht wird. Dieses Fördermodell ist politisch gewollt, aber es erzeugt einen Fehlanreiz: Es macht Standorte wirtschaftlich attraktiv, die ohne Subvention kein Investor anfassen würde. Der Hochschwarzwald ist einer dieser Standorte. Ohne EEG-Vergütung gäbe es diesen Antrag nicht. Mit ihr lohnt es sich — für den Betreiber. Die Rechnung über zerstörte Natur, beschädigte Quellen, unterbrochene Forschungsmessreihen und kommunales Rückbaurisiko zahlt jemand anderes.

  1. Was in den Artenschutzgutachten fehlt: Haselmaus, Luchs und das Prinzip der Nichterhebung

Das Artenschutzverfahren am Brombeerkopf hat eine strukturelle Schwäche, die über die bereits dokumentierten Fledermaus- und Vogelprobleme hinausgeht: Mehrere streng geschützte Arten wurden nicht ernsthaft kartiert — ihre Abwesenheit wurde modelliert, nicht nachgewiesen.

Die Haselmaus wurde im Umfeld von WEA 1 tatsächlich gefunden. Das Gutachten wertet die Funde als Jungtiere und schließt daraus, dass keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsbereich vorhanden seien. Die Haselmaus ist streng geschützt nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und unterliegt dem Tötungsverbot nach §44 BNatSchG. Der Schluss vom Nachweis juveniler Tiere auf die Abwesenheit von Reproduktionsstätten ist methodisch schwach: Jungtiere belegen die Reproduktion in der Umgebung, nicht ihre Abwesenheit.

Noch problematischer ist das Verfahren bei der Erweiterten Relevanzprüfung: Für Gelbbauchunke, Zauneidechse, Schlingnatter, Spanische Flagge und Hirschkäfer — allesamt im Messtischblatt für diesen Bereich verzeichnete Arten — wurde keine Geländekartierung durchgeführt. Stattdessen wurde auf Basis einer Habitatpotenzialanalyse beurteilt, ob der Standort geeignete Lebensräume bietet. Das ist als erster Screening-Schritt zulässig, aber nicht als Grundlage für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände: Eine Habitatpotenzialanalyse sagt aus, ob Lebensraum vorhanden sein könnte — nicht, ob er tatsächlich genutzt wird. Im Zweifel gilt nach europäischem Naturschutzrecht das Vorsorgeprinzip.

Am schwersten wiegt der Luchs. Für das Gebiet nordöstlich des Brombeerkopfs ist für 2016 ein Luchsvorkommen dokumentiert — das hält das Artenschutzgutachten selbst fest. Für 2020 liegt nach LANA-Angaben eine bestätigte Sichtung südwestlich des Brombeerkopfs durch den Jagdpächter vor. Der Luchs ist streng geschützt nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie — er gehört zu den Arten, für die Europa besondere Schutzgebiete ausweisen muss. Eine bestätigte Sichtung aus dem Jahr 2020, die in den Gutachten von 2022 und 2023 nicht auftaucht, ist keine Lücke — das ist eine Entscheidung. Welche Untersuchungspflichten aus dieser Sichtung folgten, und warum sie in keiner der eingereichten Unterlagen erscheint, wurde im Genehmigungsverfahren nicht aufgeklärt.

  1. Kumulative Wirkung: Was passiert, wenn Hornbühl dazukommt
  • 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist eindeutig: Projekte sind auf ihre Verträglichkeit zu prüfen, „wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen." Dieser Satz wurde für den Brombeerkopf nicht angewendet.

Der Windpark Hornbühl — 5 Anlagen, beantragt im Juni 2025 von Windkraft Schonach GmbH, Standort Glottertal und Stegen — liegt auf demselben Höhenrücken östlich des Kandels. Die Anlagen sollen in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Auerhuhn-Trittstein errichtet werden, der bereits durch die zwei genehmigten Brombeerkopf-Anlagen auf bis zu 45 Hektar gestörter Verbundfläche kommt. Die kumulative Trittstein-Zerstörung durch Brombeerkopf und Hornbühl zusammen wurde nie bewertet. Kein Natura-2000-Gutachten, kein Landschaftspflegerischer Begleitplan, keine Behörde hat diese Frage gestellt — dabei ist sie zwingend zu stellen. Wenn der UNB beim Projekt Brombeerkopf allein bereits ein nicht kompensierbares Erheblichkeitsproblem für die Vogelschutzgebiete sieht, was ergibt sich dann aus dem Zusammenwirken beider Projekte? Die Summe zweier Projekte, von denen jedes einzeln knapp unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bleibt, kann gemeinsam darüber liegen. Das ist genau der Zweck des Kumulationsgebots in §34 BNatSchG — und er wurde hier ignoriert.

  1. Netzanschluss nicht gesichert, CO2-Bilanz nicht berechnet

Die LANA weist in ihrer Stellungnahme auf einen Punkt hin, der formaljuristisch entscheidend ist und im weiteren Verfahren keine Rolle spielte: Die Stromableitung durch das Glottertal ist nicht abschließend grundbuchrechtlich gesichert. Die Privilegierung nach §35 BauGB setzt voraus, dass die Erschließung — einschließlich der Netzanbindung — dauerhaft gesichert ist. Führt die Leitungstrasse über Grundstücke, für die keine dinglich gesicherten Leitungsrechte im Grundbuch eingetragen sind, ist diese Bedingung nicht erfüllt. Im Genehmigungsbescheid findet sich dazu keine abschließende Aussage.

Die zweite unbeantwortete Frage betrifft das Klimaschutzargument, mit dem das gesamte Vorhaben begründet wird. Der Genehmigungsbescheid argumentiert ausführlich mit §2 EEG und dem überragenden öffentlichen Interesse an erneuerbaren Energien. Was er nicht enthält: eine CO2-Bilanz des Projekts. Die Fundamente beider Anlagen bestehen aus mehreren hundert Kubikmetern Stahlbeton — einem der CO2-intensivsten Baustoffe überhaupt, mit etwa 0,8 Tonnen CO2-Äquivalent pro Tonne Beton. Hinzu kommt der CO2-Rucksack für Stahl, Glasfasern, Epoxidharz, Kupfer und eine Transportlogistik über eine Zufahrt mit 35 Prozent Steigung, für die ein neuer Waldweg gebaut werden muss. Diesem Emissionsrucksack steht ein Jahresertrag gegenüber, der auf einem Windatlas basiert, der die Realität um 30 Prozent überschätzt, und der durch Pflichtabschaltungen in der produktivsten Zeit weiter reduziert wird. Zugleich wird Altholzbestand gerodet, der als lebender Kohlenstoffspeicher Jahrzehnte lang CO2 gebunden hat und dessen Freisetzung beim Fällen und der Zersetzung der Biomasse sofort beginnt. Ob unter diesen Bedingungen die CO2-Amortisation der Anlagen innerhalb ihrer Betriebsdauer von 20 bis 25 Jahren überhaupt erreicht wird, hat niemand berechnet. Es ist die Frage, die das Klimaschutzargument entweder stützt oder demontiert — und sie fehlt vollständig.

Dieser Windpark ist kein Einzelfall. Die dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald vorliegende Übersicht laufender Genehmigungsverfahren nennt im selben Landkreis 13 weitere Windparkprojekte mit zusammen 43 Anlagen — beantragt von Ökostrom Consulting Freiburg, Windkraft Schonach, EnBW Windkraftprojekte und DGE Wind Schwarzwald. Allein im Juni 2025 wurden sechs neue Verfahren mit 23 Anlagen in rascher Folge eingereicht. Zwei Projekte — WP Kolmen (Titisee-Neustadt) und WP Sirnitz-Dreispitz (Sulzburg/Müllheim) — sind bereits genehmigt. Weitere 35 Anlagen befinden sich in verschiedenen Verfahrensstadien.

Besonders brisant: Der WP Hornbühl (5 Anlagen, Antragsteller Windkraft Schonach) liegt in Glottertal und Stegen — unmittelbar im selben Naturraum wie Brombeerkopf, teilweise auf den gleichen Höhenrücken östlich des Kandels, in dem die FVA-Planungsgrundlage Auerhuhnkorridore und Trittsteine ausweist. Was das Landratsamt am Brombeerkopf gegen die eigene Naturschutzbehörde durchgesetzt hat, schafft Präzedenz für den nächsten Antrag nebenan.

Auffällig ist auch der Umgang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung: Brombeerkopf wurde ohne UVP genehmigt, obwohl Waldrodungen von mehr als einem Hektar stattfinden. Sieben der dreizehn anderen Projekte unterliegen der UVP-Pflicht. Das bedeutet: Standortentscheidungen mit gravierenden ökologischen Konsequenzen werden in einem beschleunigten Verfahren getroffen, das auf eine vollständige Umweltfolgenabschätzung verzichtet.

Das Muster ist klar: Behörden können Nein sagen, Gemeinden können zweimal Nein sagen, eigene Fachgutachter können Grenzwertüberschreitungen dokumentieren — und es wird trotzdem genehmigt, weil §2 EEG (Windenergie im „überragenden öffentlichen Interesse") als Trumpfkarte jede Abwägung dominiert.

Dieses Muster wiederholt sich bereits beim nächsten Vorhaben in der Region — mit bemerkenswerter Parallelität. Der geplante Windpark auf dem Otten (1.041 m, Gemeinde Buchenbach/Breitnau) wurde 2017 im Steckbrief Nr. 49 des RVSO als konfliktbehafteter Standort eingestuft und nicht in die Suchraumkulisse aufgenommen — wegen Landschaftsschutz, Artenschutz und Waldkonflikten. Heute liegt dort ein Rumpfantrag nach §6 WindBG für drei Enercon E-175 EP5 mit je 7 MW, 162 Metern Nabenhöhe und rund 250 Metern Gesamthöhe. Das Verfahren ruht auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers, weil alle wesentlichen Gutachten — Artenschutz, Schall, Schattenwurf, LBP, Zuwegung — noch fehlen. Dasselbe Gebiet, dasselbe Muster, dieselbe Strategie: erst sichern, dann gutachterlich ausfüllen. Auch hier hat ein Gemeinderat — Frank Rombach, Gemeinderat in Buchenbach — begonnen, die Hintergründe der damaligen Ausschluss-Entscheidung aufzuarbeiten. Die Frage, die er stellt, gilt für den gesamten Landkreis: Warum soll heute möglich sein, was nach damaligem Kenntnisstand ausdrücklich nicht möglich war? Eine belastbare fachliche Antwort darauf liegt bis heute nicht vor.

Brombeerkopf ist das Lehrstück. Wer die 43 weiteren Verfahren kritisch begleiten will, muss mit diesem Lehrstück arbeiten — und zeigen, dass hier nicht Naturschutz gegen Klimaschutz steht, sondern schlechte Planung gegen beides. Dass der Bau am Brombeerkopf nach Berichten aus der Region im Frühjahr 2026 begonnen hat und die Inbetriebnahme für 2027 geplant ist, macht die Frage nicht kleiner — sie macht sie dringlicher. Was hier in den Wald betoniert wird, bleibt für Jahrzehnte.

Grundlagen dieses Textes: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Oktober 2024 (Az. 430.2.14-2023-028796); Stellungnahme FB 420 UNB vom 04.09.2024; Stellungnahme FB 440 Bodenschutz vom 12.12.2023; Stellungnahme LANA e.V. vom 06.01.2024; Stellungnahme Gemeinde Stegen vom 22.12.2023; Schallimmissionsprognose Tractebel, 25.08.2022; Schattenwurfprognose Tractebel, 24.08.2022; RPF Gesamt-Stellungnahme vom 12.12.2023; Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung ö:konzept, 08.04.2024; RVSO Steckbrief Nr. 49 „Ottenberg", 2017; Stellungnahme DVGeo Fachsektion Hydrogeologie, 28.05.2025; Studie Finnisches Umweltinstitut zu WEA-Rückbaukosten, 2025; Wissenschaftliche Dienste Bundestag WD-5-077-25 (Rückbaupflicht und Haftung), 2025; Wissenschaftliche Dienste Bundestag WD-8-060-25 (WEA und Wasserschutz), 2025; FVA BW: Projekt Wasserspeicher Wald.

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Adrian Kempf, Kirchzarten

 

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© Adrian Kempf, Kirchzarten im Dreisamtal

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