Rechtsstaatliche Planung statt ideologischer Flächenjagd

Die öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung des Regionalverbands Südlicher Oberrhein zur zweiten Offenlage der Teilfortschreibung „Windenergie“ am 26. Februar 2026 hat eines deutlich gemacht: Das politisch vorgegebene Zwei-Prozent-Flächenziel für Windenergie prägt das Verfahren stärker als eine tatsächlich ergebnisoffene Abwägung der Belastungen vor Ort. Die Höhenlagen rund um Günterstal bleiben trotz zahlreicher Einwendungen nahezu unverändert als Vorranggebiete ausgewiesen. Substanzielle Reduzierungen oder eine erkennbare Neubewertung der Situation sind nicht erfolgt. Die vorgenommenen Anpassungen werden als „geringfügig“ bezeichnet – die Eingriffe für Landschaft, Natur und Bevölkerung bleiben hingegen erheblich.

Damit bestätigt sich ein Eindruck, der in vielen Regionen Deutschlands zunehmend geäußert wird: Die planerischen Verfahren folgen nicht mehr primär einer offenen Prüfung der Raumverträglichkeit, sondern orientieren sich immer stärker an politisch vorgegebenen Ausbauzielen. Besonders alarmierend ist dabei die erkennbare Tendenz, den sogenannten Überlastungsschutz zugunsten einer erweiterten Flächenkulisse zurückzudrängen. Dieser Schutzmechanismus soll eigentlich verhindern, dass einzelne Ortschaften durch eine Häufung großtechnischer Anlagen überproportional belastet werden. Doch in der aktuellen Debatte gerät dieses Instrument zunehmend unter Rechtfertigungsdruck. Statt zu fragen, welche Belastung für Landschaft, Natur und Bevölkerung noch zumutbar ist, wird diskutiert, wie bestehende Schutzkriterien flexibler ausgelegt werden können, um zusätzliche Flächen für Windkraft zu erschließen.

Damit verschiebt sich der Maßstab der Planung von einer rechtlich gebotenen Einzelfallprüfung hin zu einer politischen Erfüllungslogik. Ein politisches Flächenziel darf jedoch keine Abwägung ersetzen. Es darf insbesondere nicht dazu führen, dass gesetzlich verankerte Schutzmechanismen relativiert oder schrittweise „windkraftfreundlicher“ interpretiert werden. Raumplanung ist kein Instrument politischer Zielerfüllung, sondern ein Verfahren, das unterschiedliche Interessen in ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss.

Ebenso bedenklich ist die zunehmende rhetorische Diskreditierung von Bürgerinitiativen. Wenn Einwendungen pauschal als „fadenscheinig“ bezeichnet werden, wird der Kern eines rechtsstaatlichen Planverfahrens verkannt. Bürgerbeteiligung ist kein lästiges Hindernis, sondern ein elementarer Bestandteil demokratischer Planung. Gerade bei Eingriffen von solcher Tragweite – mit Anlagen von über zweihundert Metern Höhe, großflächigen Rodungen und einer jahrzehntelangen technischen Überprägung ganzer Landschaftsräume – ist eine intensive Beteiligung der betroffenen Bevölkerung nicht nur legitim, sondern notwendig. Auch das Landschaftsbild ist keineswegs ein bloß subjektives Empfinden. Es ist ein gesetzlich geschütztes Gut, das sowohl im Baugesetzbuch als auch im Bundesnaturschutzgesetz ausdrücklich berücksichtigt werden muss. Eine pauschale Abwertung dieses Belangs ist daher weder rechtlich haltbar noch politisch verantwortungsvoll.

Hinzu kommt, dass die wirtschaftliche Diskussion häufig stark verkürzt geführt wird. In der politischen Kommunikation wird wiederholt behauptet, erneuerbare Energien seien die günstigste Energieform. Diese Aussage bleibt jedoch unvollständig, wenn zentrale Kostenbestandteile ausgeblendet werden. Zur realen Systembetrachtung gehören auch Netzausbaukosten, Speicherbedarf, Reservekapazitäten für windarme Zeiten, Maßnahmen zur Stabilisierung des Stromnetzes sowie langfristige Rückbau- und Entsorgungsfragen. Eine isolierte Betrachtung der reinen Stromgestehungskosten einzelner Anlagen greift daher gesamtökonomisch zu kurz. Wer energiepolitische Verantwortung trägt, muss auch diese Folgekosten benennen – und darf sich nicht allein auf politisch erwünschte Kennzahlen beschränken.

Für die Höhenlagen rund um Günterstal bedeutet die aktuelle Planung eine deutliche Verdichtung technischer Eingriffe in bislang weitgehend naturnahe Räume. Zu den unmittelbaren Auswirkungen gehören Rodungen für Anlagenstandorte, neue oder verbreiterte Zuwegungen für Schwertransporte, großflächige Fundamentierungen sowie unterirdische Kabeltrassen. Diese Eingriffe führen zu einer dauerhaften technischen Überprägung der Landschaft. Hinzu kommen die kumulativen Wirkungen mehrerer Vorranggebiete im räumlichen Zusammenhang. Die Auswirkungen auf Anwohner – etwa durch Schall, Schattenwurf, nächtliche Befeuerung und die visuelle Dominanz der Anlagen – wurden in der Diskussion der Verbandsversammlung nur am Rande thematisiert. Der Eindruck entsteht, dass diese Aspekte hinter dem politischen Zielkorridor zurücktreten.

Nach § 7 des Raumordnungsgesetzes müssen öffentliche und private Belange gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Diese Abwägungspflicht ist ein zentraler Grundsatz der deutschen Raumplanung. In der Debatte der Verbandsversammlung war jedoch erkennbar, dass die politische Zielorientierung das Verfahren stark prägt, während kritische Belange – etwa Landschaftsschutz, wirtschaftliche Tragfähigkeit, netztechnische Realitäten oder konkrete Anwohnerinteressen – relativiert werden. Damit stellt sich die grundlegende Frage, ob die Abwägung tatsächlich ergebnisoffen geführt wird oder ob das politische Ergebnis bereits feststeht und nun planerisch abgesichert werden soll.

Mit der zweiten Offenlage beginnt formal erneut eine Beteiligungsphase. Entscheidend wird sein, ob die Einwendungen aus der ersten Offenlage nachvollziehbar dokumentiert, ernsthaft geprüft und transparent in die Entscheidungsfindung einbezogen werden – oder ob die Beteiligung lediglich der formalen Legitimation eines politisch gesetzten Ausbauziels dient. Rechtsstaatliche Planung verlangt mehr als die Erfüllung einer Quote. Sie verlangt eine nachvollziehbare, transparente und fachlich belastbare Abwägung aller betroffenen Schutzgüter und Interessen.

Gerade deshalb ist es notwendig, Überlastungsschutz, Arten-, Landschafts- und Wasserschutz, realistische Netzfolgekosten sowie die konkreten Belastungen für die betroffene Bevölkerung umfassend und fachlich fundiert zu prüfen. Planung darf nicht zum Instrument politischer Zielerfüllung werden. Sie muss dem Raum, den Menschen und dem geltenden Recht verpflichtet bleiben – auch dann, wenn dies politisch unbequem ist.


 

Adrian Kempf
Römerweg 34
79199 Kirchzarten Burg

Nutzungsrecht / Zitatgenehmigung:

Die vollständige oder auszugsweise Veröffentlichung dieses Textes auf Webseiten, Blogs, in sozialen Medien oder in Printmedien ist ausdrücklich gestattet. Voraussetzung ist die Nennung der Quelle („Adrian Kempf, Kirchzarten“) sowie – bei Online-Veröffentlichungen – ein Hinweis auf die Originalquelle.

Inhaltliche Kürzungen sind zulässig, sofern Sinn, Kontext und Aussage des Textes nicht verfälscht werden.

© Adrian Kempf, Kirchzarten im Dreisamtal

https://adrian-kempf.de

http://t.me/adriankempf