Warum der „Windkraft-Turbo“ ein ernstzunehmendes Rechtsrisiko darstellt

Ich sehe in der gesetzlichen Vorfestlegung eines „überragenden öffentlichen Interesses“ nicht nur eine politische Weichenstellung, sondern eine offene verfassungsrechtliche Frage mit erheblichen Folgen für Rechtssicherheit, Investitionen und gesellschaftliche Akzeptanz.

Im Zusammenhang mit laufenden und geplanten Windkraftprojekten sehe ich mich veranlasst, auf eine verfassungsrechtliche Problematik hinzuweisen, die inzwischen nicht mehr nur politisch diskutiert wird, sondern in der staatsrechtlichen Fachdebatte ernsthaft angekommen ist. Gegenstand ist § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung von 2023. Diese Norm bestimmt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegen und bei Schutzgüterabwägungen als „vorrangiger Belang“ einzubringen sind. Ein aktuelles verfassungsrechtliches Gutachten des Staatsrechtlers Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler, über das unter anderem die WELT berichtet hat  , gelangt zu dem Ergebnis, dass diese gesetzliche Vorstrukturierung erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel aufwirft.

Im Zentrum meiner Kritik steht nicht die Förderung erneuerbarer Energien als solche. Es geht mir um die Frage, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung konkurrierender Grundrechtspositionen faktisch vorentschieden hat. Das Grundgesetz schützt Grundrechte nicht isoliert, sondern im Spannungsverhältnis zueinander. In Konfliktlagen zwischen Eigentumsschutz, Berufsfreiheit, körperlicher Unversehrtheit, kommunaler Selbstverwaltung und öffentlichen Interessen ist eine offene, ergebnisoffene Abwägung erforderlich. Wenn jedoch ein bestimmter Belang gesetzlich als „überragend“ definiert und zwingend als vorrangig eingebracht werden muss, stellt sich für mich die zentrale rechtsstaatliche Frage, ob die gerichtliche Entscheidungsfreiheit dadurch strukturell eingeschränkt wird. Eine Abwägung, deren Ergebnis normativ vorgeprägt ist, läuft Gefahr, ihre verfassungsrechtliche Funktion zu verlieren. Das ist keine politische Zuspitzung, sondern eine dogmatische Kernfrage der Gewaltenteilung.

Hinzu kommt für mich das Spannungsverhältnis zu Art. 20a des Grundgesetzes, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatsziel normiert. Dieser Verfassungsauftrag begründet jedoch kein absolutes Klimaschutz-Primat, das sämtliche anderen Umweltbelange oder Grundrechtspositionen verdrängt. Ein nachhaltigkeitsrechtliches Gesamtverständnis umfasst neben dem Klimaschutz auch den Schutz von Landschaft, Artenvielfalt, Boden, Gesundheit und kommunaler Selbstverwaltung. Wenn eine gesetzliche Konstruktion faktisch ein einzelnes umweltpolitisches Ziel normativ überhöht und andere verfassungsrechtlich geschützte Güter systematisch zurückstellt, entsteht aus meiner Sicht ein verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf, der nicht einfach übergangen werden darf.

Für Projektentwickler und Investoren ist diese Debatte keineswegs abstrakt. Solange keine höchstrichterliche Klärung erfolgt ist, besteht ein strukturelles Rechtsrisiko. Sollte sich die verfassungsrechtliche Kritik bestätigen, wären Auswirkungen auf laufende Genehmigungsverfahren, anhängige Klagen, bereits erteilte Bescheide und darauf aufbauende Wirtschaftlichkeitsberechnungen denkbar. Investitionen, die wesentlich auf der Privilegierungswirkung des § 2 EEG beruhen, unterliegen damit einem regulatorischen Unsicherheitsfaktor, der in jede seriöse Risikobewertung einzubeziehen ist. Rechtssicherheit entsteht aus meiner Sicht nicht durch die bloße normative Deklaration eines „überragenden Interesses“, sondern durch eine verfassungsfeste Ausgestaltung, die auch gerichtlicher Kontrolle standhält.

Darüber hinaus betrifft diese Frage nicht nur juristische Detailprobleme, sondern das Vertrauen in rechtsstaatliche Verfahren. Wenn Eigentümer, Anwohner und Kommunen den Eindruck gewinnen, dass ihre grundrechtlichen Positionen durch gesetzliche Vorfestlegungen systematisch relativiert werden, leidet die gesellschaftliche Akzeptanz. Akzeptanz lässt sich nicht durch normative Überhöhung erzwingen, sondern nur durch transparente und faire Einzelfallabwägung. Gerade bei großflächigen Infrastrukturprojekten halte ich die Wahrung dieser rechtsstaatlichen Balance für entscheidend.

Es geht mir daher nicht um eine politische Blockade des Ausbaus erneuerbarer Energien, sondern um die Sicherung verfassungsrechtlicher Standards. Solange gewichtige staatsrechtliche Zweifel an der derzeitigen Ausgestaltung des § 2 EEG im Raum stehen, halte ich eine offene und sachliche Diskussion über dessen Tragfähigkeit für notwendig. Diese Diskussion dient aus meiner Sicht nicht der Verunsicherung, sondern der Herstellung von Rechtssicherheit – im Interesse der Bürger, der Kommunen, der Projektentwickler und der Kapitalgeber gleichermaßen.

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