Offener Brief

zur vorläufigen Suspendierung eines volljährigen Schülers nach Kritik an einem staatlich geförderten Workshop

An die Schulleitung der Hans-Litten-Schule

Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich mit diesem offenen Brief an Sie, weil der mir bekannt gewordene Vorgang an Ihrer Schule grundlegende rechtsstaatliche, verfassungsrechtliche und pädagogische Fragen aufwirft.

Nach übereinstimmenden Berichten wurde ein volljähriger Schüler Ihrer Schule nach kritischen Nachfragen in einem externen, staatlich geförderten Workshop zu den Themen „menschenverachtende Hetze“ und „Hate Speech“ vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen. Ihm wird vorgeworfen, sich „antidemokratisch“ und „rechtsradikal“ geäußert zu haben.

Bis heute sind jedoch keine konkreten Aussagen benannt, die diese schwerwiegenden Vorwürfe belegen sollen.

Diese Vorgehensweise halte ich für hochproblematisch.


 

1. Verstoß gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen

Belastende schulische Maßnahmen unterliegen dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieses verlangt, dass Vorwürfe:

  • konkret,

  • nachvollziehbar,

  • überprüfbar

    formuliert werden.

Pauschale Zuschreibungen wie „antidemokratisch“ oder „rechtsradikal“ erfüllen diese Anforderungen nicht. Ohne die exakte Benennung der beanstandeten Äußerungen, ihres Kontexts und der rechtlichen Würdigung ist eine sachliche Verteidigung unmöglich.

Eine Suspendierung auf dieser Grundlage ist weder rechtsstaatlich tragfähig noch verhältnismäßig.

Der Vorgang ist nicht nur grundrechtlich problematisch, sondern widerspricht auch den elementaren Standards politischer Bildung nach dem Beutelsbacher Konsens.


2. Unzulässiger Eingriff in die Meinungsfreiheit eines Volljährigen

Der betroffene Schüler ist 18 Jahre alt und damit voll grundrechtsfähig.

Kritische Nachfragen – auch zu politisch oder moralisch sensiblen Themen – fallen unter den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Dieser Schutz gilt ausdrücklich:

  • im schulischen Raum,

  • gegenüber externen Referenten,

  • auch bei staatlich geförderten Bildungsangeboten.

Die Sanktionierung bloßer Kritik stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar, der nur bei klar benannten, belegten und rechtlich relevanten Grenzüberschreitungen zulässig wäre. Diese sind bislang nicht ersichtlich.


3. Neutralitätsgebot bei staatlich geförderten Bildungsformaten

Besonders schwer wiegt der Umstand, dass es sich um einen externen, staatlich geförderten Workshop handelt.

Gerade hier gilt das staatliche Neutralitätsgebot in gesteigerter Form:

  • keine weltanschauliche Vorfestlegung,

  • keine Immunisierung bestimmter politischer oder moralischer Narrative gegen Kritik,

  • keine Sanktionen für legitimen Dissens.

Wenn bereits Kritik an sogenannten „woken“ Deutungsrahmen als demokratiefeindlich interpretiert wird, entsteht der Eindruck, dass bestimmte Positionen nicht mehr diskutiert, sondern vorausgesetzt werden. Das wäre mit dem Bildungsauftrag öffentlicher Schulen nicht vereinbar.


4. Widerspruch zwischen Anspruch und Handlung

Besonders irritierend ist die von Ihnen übermittelte Begründung, eine demokratische Gesellschaft müsse solche Personen „aushalten“.

Gleichzeitig wird der Betroffene jedoch vom Unterricht ausgeschlossen.

Diese Kombination ist widersprüchlich:

Demokratisches „Aushalten“ erschöpft sich nicht in verbalen Bekenntnissen, sondern zeigt sich gerade darin, Kritik zuzulassen, auszuhalten und argumentativ zu begegnen – nicht darin, sie organisatorisch zu sanktionieren.


5. Forderung nach Transparenz und rechtsstaatlicher Korrektur

Ich fordere Sie daher ausdrücklich auf,

  1. die dem Schüler konkret vorgeworfenen Aussagen vollständig und nachvollziehbar offenzulegen,

  2. die rechtliche Grundlage der Suspendierung darzulegen,

  3. zu prüfen, ob die Maßnahme angesichts der Grundrechte eines volljährigen Schülers verhältnismäßig ist,

  4. sicherzustellen, dass an Ihrer Schule Kritik an staatlich geförderten Bildungsangeboten nicht als Gesinnungsverstoß behandelt wird.


Zur historischen Verantwortung des Namens Hans Litten

Hans Litten (1903–1938) war ein deutscher Rechtsanwalt, der wie kaum ein anderer für rechtsstaatliche Integrität und den Mut zum Widerspruch gegenüber politischer Macht steht. Bekannt wurde er durch seine juristisch präzise Befragung Adolf Hitlers im Jahr 1931, bei der er anhand von Beweisen die Gewaltbereitschaft der NSDAP offenlegte. Litten handelte nicht ideologisch, sondern rechtsstaatlich: Er stellte Fragen, verlangte Belege und konfrontierte Macht mit Recht. Genau dafür wurde er nach 1933 verfolgt, entrechtet und schließlich im Konzentrationslager Dachau in den Tod getrieben. Eine Schule, die seinen Namen trägt, verpflichtet sich damit nicht symbolisch, sondern inhaltlich: zur Verteidigung von Meinungsfreiheit, zur Aushaltung unbequemer Fragen und zur klaren Trennung zwischen Kritik und Extremismus. Die Parallele zur Gegenwart ist nicht historisch gleichzusetzen, aber strukturell erkennbar: Wenn kritisches Nachfragen heute mit pauschalen politischen Etiketten beantwortet und institutionell sanktioniert wird, dann wird nicht Demokratie geschützt, sondern Debatte begrenzt. Hans Litten steht gerade für das Gegenteil – für den Anspruch, dass demokratische Ordnung dort beginnt, wo Widerspruch zugelassen und argumentativ beantwortet wird, nicht dort, wo er organisatorisch unterbunden wird.

 

Zur Bedeutung des Beutelsbacher Konsenses

Ergänzend weise ich darauf hin, dass der hier geschilderte Vorgang auch im Lichte des sogenannten Beutelsbacher Konsenses zu bewerten ist, der seit 1976 als grundlegender Maßstab politischer Bildung in Deutschland gilt. Dieser verpflichtet schulische und staatlich geförderte Bildungsformate insbesondere zum Überwältigungsverbot, zum Kontroversitätsgebot sowie zur Förderung eigenständiger Urteilsbildung. Danach dürfen Schüler weder weltanschaulich indoktriniert noch für legitime Kritik sanktioniert werden; kontroverse Themen sind als solche darzustellen und offen zu diskutieren. Wenn kritische Nachfragen in einem politischen Workshop nicht argumentativ aufgegriffen, sondern zum Anlass disziplinarischer Maßnahmen genommen werden, liegt der Verdacht nahe, dass diese Grundprinzipien verletzt wurden. Dies wiegt umso schwerer, als es sich um ein staatlich gefördertes Bildungsangebot handelt, bei dem Neutralität und Offenheit in besonderem Maße zu wahren sind.

Schlussbemerkung

 

Schulen sind Orte der Bildung, nicht der Gesinnungskontrolle.

Wer Demokratie lehren will, muss Widerspruch aushalten – gerade dann, wenn er unbequem ist.

Ich erwarte eine sachliche, transparente und rechtsstaatlich fundierte Klärung dieses Vorgangs.

Mit freundlichen Grüßen

Adrian Kempf

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© Adrian Kempf, Kirchzarten im Dreisamtal, 2025

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