Die gefährliche Vorfestlegung im Windrecht

Mit pauschalem Vorrang und gesetzlich verordnetem Flächenzwang droht eine politische Hierarchie der Schutzgüter, die Natur und Bürger strukturell ins Hintertreffen bringt.

Mit § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) erklärt der Gesetzgeber die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausdrücklich zum „überragenden öffentlichen Interesse“ und ordnet sie der „öffentlichen Sicherheit“ zu. Zudem bestimmt das Gesetz, dass diese Anlagen „bei der Schutzgüterabwägung vorrangig zu berücksichtigen“ sind.

Diese Formulierung ist keine bloße Programmaussage. Sie ist eine gesetzliche Vorbewertung. In jedem Genehmigungsverfahren wird damit das Ausbauziel bereits vorab mit einem besonderen Gewicht versehen. Wo früher eine offene, ergebnisoffene Abwägung zwischen Natur-, Arten-, Landschafts-, Eigentums- und Gesundheitsinteressen stattfinden musste, steht heute im Gesetz, dass ein bestimmtes Projekt ein strukturelles Übergewicht erhält.

Der Rechtsstaat lebt jedoch vom Abwägungsprinzip. Grundrechte und Schutzpflichten stehen grundsätzlich nebeneinander. Art. 2 GG schützt die körperliche Unversehrtheit. Art. 14 GG schützt Eigentum. Art. 28 GG garantiert die kommunale Selbstverwaltung. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Keine dieser Normen ist nachrangig.

Wenn nun aber eine einzelne Nutzungsform gesetzlich als „überragend“ definiert wird, verschiebt sich die verfassungsrechtliche Balance. Die Schutzgüter bleiben formal bestehen, geraten jedoch materiell in die Defensive. Das bedeutet: Natur- und Anwohnerschutz werden nicht aufgehoben – sie werden relativiert.

Diese Verschiebung verstärkt sich durch § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG). Bereits die Überschrift „Genehmigungserleichterung in Windenergiegebieten“ macht deutlich, dass es nicht mehr um eine neutrale Prüfung, sondern um Beschleunigung und Durchsetzung geht. In ausgewiesenen Gebieten werden Verfahren vereinfacht, Prüfmaßstäbe reduziert oder verfahrensrechtlich verkürzt. Das Prinzip wandelt sich: Nicht mehr die vollständige Prüfung entscheidet über das Projekt, sondern die Gebietsausweisung erleichtert die Genehmigung.

Besonders problematisch ist dies in sensiblen Landschaftsräumen. Ein Waldhang ist kein abstrakter Raum. Ein Quellgebiet ist kein politisches Symbol. Ein Brutkorridor oder eine Tallage mit Schallreflexion ist keine Rechengröße. Es sind konkrete Lebensräume und konkrete Lebensumfelder. Eingriffe dort sind irreversibel. Der Verlust alter Wälder, die Zerschneidung von Habitaten, die dauerhafte Industrialisierung gewachsener Kulturlandschaften lassen sich nicht rückgängig machen.

Gerade hier verlangt das Grundgesetz eine sorgfältige, strenge und offene Einzelfallprüfung. Art. 20a GG spricht nicht von globalen Zielgrößen, sondern vom Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Dieser Schutz umfasst Böden, Wasser, Tiere, Wälder und gewachsene Landschaften ebenso wie die Lebensqualität der Bevölkerung.

Wenn jedoch gleichzeitig ein gesetzlich definierter Vorrang und verfahrensrechtliche Erleichterungen greifen, entsteht ein struktureller Ergebnisdruck. Die Kombination aus politischer Zielvorgabe und beschleunigter Genehmigung erzeugt eine faktische Vorentscheidung. Der Ausbau wird zum Leitmotiv, die Abwägung zur Hürde.

Für Anwohner bedeutet das eine erhebliche Belastung. Lärm, Infraschall, nächtliche Dauerbefeuerung, Schattenwurf und massive visuelle Dominanz verändern das Lebensumfeld dauerhaft. Die Frage der Zumutbarkeit darf nicht unter den Oberbegriff „öffentliche Sicherheit“ subsumiert werden. Gesundheitsschutz ist kein Randaspekt der Energiepolitik. Eigentum ist kein Kollateralschaden eines Flächenziels.

Es geht nicht um eine pauschale Ablehnung erneuerbarer Energien. Es geht um die verfassungsrechtliche Struktur des Entscheidungsprozesses. Ein Rechtsstaat darf politische Ziele verfolgen. Er darf jedoch nicht eine einseitige Schutzgüter-Hierarchie schaffen, die faktisch andere verfassungsrechtlich geschützte Positionen entwertet.

Klimaschutz ist ein legitimes Ziel. Aber er ist nicht das einzige Schutzgut des Grundgesetzes. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bedeutet mehr als CO₂-Bilanzierung. Er bedeutet auch den Erhalt konkreter Ökosysteme und gewachsener Landschaftsräume. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit bedeutet mehr als Energieversorgung. Er bedeutet auch Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Eingriffen in ihr Lebensumfeld.

Die zentrale Frage lautet daher: Dienen § 2 EEG und § 6 WindBG noch einer ausgewogenen, ergebnisoffenen Abwägung im Sinne des Grundgesetzes – oder haben sie eine strukturelle Vorentscheidung zugunsten eines politischen Ausbauziels geschaffen?

Natur und Anwohner sind keine Nebengrößen einer Gesetzesformel. Sie stehen unter eigenständigem Schutz des Grundgesetzes. Und dieser Schutz darf nicht relativiert werden.

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