Wie das Bundesverfassungsgericht die Freiheitsordnung verschiebt
Mit dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 ist eine verfassungsrechtliche Schwelle überschritten worden, deren Tragweite bis heute systematisch verharmlost wird. Erstmals hat ein Gericht nicht mehr nur Gesetze am Maßstab der Grundrechte überprüft, sondern selbst Maßstäbe für den zulässigen Freiheitsgebrauch gesetzt – und damit eine Kompetenz an sich gezogen, die dem Parlament als einzigem demokratisch legitimierten Gesetzgeber vorbehalten ist.
Der Kern des Problems liegt nicht im Klimaschutz als politischem Ziel, sondern in der Methode, mit der Freiheit neu definiert wird. Das Gericht führt mit der sogenannten „intertemporalen Freiheitssicherung“ ein Konstrukt ein, das Freiheit nicht mehr als individuelles Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe versteht, sondern als begrenzte, staatlich zu verwaltende Ressource. Gegenwärtige Freiheit steht fortan unter Vorbehalt einer hypothetischen künftigen Freiheit, die wiederum auf Prognosen, Modellannahmen und politischen Zielsetzungen basiert.
Damit wird ein Grundprinzip des Grundgesetzes auf den Kopf gestellt. Freiheitsrechte sind ihrem Wesen nach Abwehrrechte. Sie schützen den Einzelnen vor dem Staat. Sie sind nicht abhängig von politischen Zwecksetzungen, nicht kontingent, nicht aufschiebbar und nicht verrechenbar. Sobald Freiheit jedoch zur Verfügungsmasse erklärt wird, die „gerecht“ zwischen Generationen aufzuteilen sei, verliert sie ihren verfassungsrechtlichen Charakter und wird zum Instrument politischer Steuerung.
Besonders gravierend ist, dass diese Umdeutung nicht durch ein Parlament erfolgt ist, sondern durch eine richterliche Mehrheitsentscheidung. Faktisch genügt die Zustimmung von fünf Richtern eines Senats, um den zulässigen Freiheitsgebrauch von über 80 Millionen Menschen neu zu rahmen. Diese Richter sind weder gewählt noch politisch verantwortlich. Sie sind nicht abwählbar, haften nicht für die Folgen ihrer Entscheidungen und tragen keinerlei Verantwortung für die sozialen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Konsequenzen der von ihnen gesetzten Maßstäbe.
Zwar sind Verfassungsrichter mittelbar demokratisch legitimiert, doch diese Legitimation reicht ausschließlich für die Aufgabe der Rechtskontrolle. Sie berechtigt nicht dazu, politische Zielkonflikte zu entscheiden, normative Leitplanken zu definieren oder dem Gesetzgeber verbindliche Handlungspflichten aufzuerlegen. Genau das aber geschieht mit dem Klimabeschluss. Das Parlament wird nicht mehr als souveräner Ort der Abwägung behandelt, sondern als Vollzugsorgan richterlich vorgezeichneter Politik.
Hinzu kommt, dass das Gericht seine Entscheidung auf wissenschaftliche Prognosen stützt, ohne deren Unsicherheit rechtlich zu reflektieren. Klimamodelle, CO₂-Budgets und Temperaturpfade werden faktisch zur Rechtsgrundlage erhoben, obwohl sie keine Tatsachen, sondern Szenarien darstellen. Weder Bandbreiten noch alternative Annahmen noch die Möglichkeit grundlegender Fehleinschätzungen finden eine verfassungsrechtliche Würdigung. Recht wird so an Prognosen gebunden, die sich der juristischen Überprüfbarkeit entziehen.
Ebenfalls unterblieben ist eine ernsthafte Abwägung der realen Freiheitsverluste im Hier und Jetzt. Das Gericht spricht abstrakt von Freiheit, prüft aber nicht konkret, was Einschränkungen in den Bereichen Mobilität, Energieversorgung, Eigentum, Berufsfreiheit oder sozialer Teilhabe bedeuten. Verteilungseffekte bleiben unbeachtet, ebenso die Frage, welche gesellschaftlichen Gruppen die Lasten tragen und welche Schäden durch die Maßnahmen selbst entstehen. Freiheit wird verteidigt, ohne ihre tatsächliche Substanz zu bilanzieren.
Völlig ausgeblendet bleibt zudem die Frage der Wirksamkeit. Nationale Freiheitsbeschränkungen werden legitimiert, ohne zu prüfen, ob sie im globalen Kontext überhaupt einen messbaren Effekt entfalten. Die Freiheitsopfer werden zur moralischen Pflicht erklärt, unabhängig davon, ob sie real etwas bewirken. Damit wird Freiheit nicht einmal gegen einen gesicherten Nutzen eingetauscht, sondern gegen ein politisches Symbolversprechen.
Besonders gefährlich ist die fehlende Begrenzung dieser Logik. Das Urteil enthält keinen klaren Endpunkt, keine definierten Schranken, keinen Mechanismus zur Rückführung der Entscheidungsmacht ins Parlament. Es gibt keine Kriterien, ab wann Freiheitsbeschränkungen unverhältnismäßig werden, keine Möglichkeit der demokratischen Korrektur, falls sich Annahmen als falsch erweisen. Ein einmal geöffnetes Instrument bleibt entgrenzt.
Damit entfaltet der Beschluss eine weit über den Klimaschutz hinausgehende Präzedenzwirkung. Wenn Freiheit heute aus Gründen der „intertemporalen Klimasicherung“ begrenzt werden darf, lässt sich dieselbe Logik morgen auf Gesundheit, Sicherheit, Ernährung oder Digitalisierung übertragen. Freiheit wird präventiv rationierbar – nicht aufgrund konkreter Gefahren, sondern aufgrund prognostizierter Risiken.
Der eigentliche Skandal liegt daher nicht im Inhalt des Urteils, sondern in seiner Struktur. Ein Gericht, das Freiheit auf Vorrat begrenzt, überschreitet die Grenze zwischen Rechtskontrolle und Politikgestaltung. Es verlässt den Boden des Grundgesetzes, das bewusst keine Zukunftsverwaltung der Freiheit kennt, sondern Freiheit als Ausgangspunkt staatlichen Handelns begreift.
Wenn fünf Richter definieren können, wie viel Freiheit „noch zulässig“ ist, dann ist das Parlament nicht mehr Souverän, sondern Vollzugsinstanz. Dann wird Demokratie nicht offen abgeschafft, sondern leise entkernt. Und genau darin liegt die eigentliche Gefahr dieses Urteils.
====
Nutzungsrecht / Zitatgenehmigung:
Die Wiedergabe oder auszugsweise Veröffentlichung dieses Textes ist mit Quellenangabe („Adrian Kempf, Kirchzarten“) gestattet.
Kürzungen sind zulässig, sofern sie den Sinn und Zusammenhang nicht verfälschen.
© Adrian Kempf, Kirchzarten im Dreisamtal,
https://adrian-kempf.de
http://t.me/adriankempf